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Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
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Abfertigungen vorzeigen zu lassen, nach dem Augenscheindie Ladungen damit zu vergleichen, und sie, wenn sie Un-richtigkeiten finden, zu weiterer Untersuchung bis zumnächsten Zoll- und Steucramte zu begleiten; was auchin dem Falle erfolgen soll, wenn das Gränzzollamt bereitsim Rücken ist und kein Nachweis der geschehenen Meldungvorgezeigt werden kann. Nur Posten und Extrapostensind hiervon ausgenomirren. Kiepen- und Packenträger,Handfuhrwerke, Bauerfuhrwerke und beladene Lastthiere,wenn sie nicht verpackte Maaren führen, sind jene Ofsi-cianten auf der Stelle zu revidiren befugt; lediges Fuhr-werk können sie gleichfalls anhaltcn, um Ueberzeugungzu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. SteuerbareGegenstände, nicht mit dem vorgeschricbenen Ausweisversehen, oder auf einer von der Vorschrift abweichendenStraße gefunden, sind in Beschlag zu nehmen und andas nächste Amt abzuliefern (§.12.). Polizei- und Forst-bediente sind verpflichtet, die Gränzbesatzung thätig zuunterstützen und, bei erheblichem Verdachte, zu eben denMaaßregeln, welche den Gränzaufsrhern das Gesetz ver-stattet, berechtigt (§. iz.). Im Inneren des Landeswerden Steuerämter gebildet, die die Wichtigkeit des Ver-kehrs in zwei Klassen theilt (tz. 14.). Bei der Vermuthung,daß ein Gewerbtreibender sich Übertretungen zu Schuldenkommen lässt, ist deren Ausmittelung durch Revisionen,Untersuchungen und selbst durch Hausvisitationen, jedochunter Zuziehung eines Kommunalbeamten, in den Tages-stunden, zulässig.

Die nächsten Paragraphen reden von dem verschiedenen