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derselben Landwirthschast, bei Gegenständen, welche ihreBestimmung in einem im Gränzbezirk, aber außer derZollstraße liegenden Orte haben u. st st An den Küstentreten jene Ausnahmen ein für alle Fahrzeuge, die mitfrischen Seeprodukten beladen sind und für alles Strand-gut (§. 6. und 7.). Nur in den Tagesstunden ist derTransport der abgabenpflichtigen Gegenstände über dieGranzlime und innerhalb dem Gränzbezirke erlaubtftz. 8.). Amf der Granzlime sind Zollämter und Ansagc-posten, auf der Binnenlinie Kontrolleämter, und im Gränz-bezirke patrouilliren Gränzaufsehcr zu Pferde und zuFuße in allen Richtungen. Zu näherer Kunde macht derFinanzminister noch besonders bekannt, welche Zollstraßenim Umfange des Königreichs gebildet, und wo Ansage-posten, Haupt- und Nebenzollämter, wie auch Kontrolle-ämter errichtet sind. — Bei den Hauptzollämtcrn istjede Zoll- und Derbrauchssteuer-Entrichtung zulässig;sie nur können Abfertigungen aller Art vornehmen, wo-gegen die Nebenzollämter, in zwei Klassen getheilt, nurbis zu zehn Thaler Verbrauchssteuer von jedem Trans-port, oder nur Kleinigkeiten im Gränzverkehr zur Zoll-und Verbrauchssteuer ziehen und darüber Bescheinigungenvertheilcn dürfen. In einzelnen Fällen wird das Näherehierüber mit Berücksichtigung der Lokalität bestimmt. —Die Kontrolleämter haben nur die Befugniß zur Erhebungdes Ausfuhrzolles (§. y —11.). Die Gränzaufseher haben,ihrem Namen nach, mit den Gelderhcbmigen nichts zuthun, sondern den ambulanten Dienst; sie sind befugt:Frachtfuhrwcrk und Heerdensührer anzuhalten, sich ihre