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sollte." (Patent vom 8 - Nov. 1701). Ja schonfrüher, bei der Einführung einer revidirtcn General-Steuer-Ordnung (1634), wurde „nach wvhlbedächt-licher und reiflicher Ueberlegung der Sachen,"mit dieser festgestellt, „daß in den Städten dagegenkeine 8 iinfo (Grundsteuer) mehr gezahlt, sonderndie Bewohner der Städte inskünftige gänzlichdamit übersehen werden sollten." —
Diese Befreiung genießen jene Altpreußischen Städtefortdauernd, zwar nach verschiedener Maaßgabe, dochimmer so, daß ihre Grundsteuer von keinem Belange ist. —Nichten wir hiernach unsere Beobachtung auf die ehe-mals westfälischen, preußischen Provinzen, die die neueGesetzgebung trifft, und auf die Veränderungen, die injenen seit der Wiedervereinigung statt fanden, so gelangenwir allein zu den Thatsachen, nach welchen das vorlie-gende Gesetz hier beurtheilt werden muß.
In jenen wiedervereinigten Provinzen existirt eineGrundsteuer, die alles ertraggebende Grundeigenthumumfasst, und nach der Bestimmung der westfälischenKonstitution so angeordnet ist, daß sie ein Fünftheil desreinen Ertrages der Grundstücke> nicht übersteigendarf. Jedoch hielt man es für daS non fns nitroeiner drückenden Besteurung, als der damalige Finanz-minister von Malchus, unter den despotischen Forde-rungen Bonaparte's zu immer größeren Kriegcsrüstungengegen Rußland, durch ein Dekret vom zi. Mai '1812,das Maximum der Grundsteuer, nämlich zwanzig Prozentdes reinen Ertrages, zu erheben befahl. Diese Grund-
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