Hz
lung, in Wiederholung des Gesagten und in bestimmtererAusführung des Angedcuteten, mag Folgendes dienen:Der pekuniäre Werth des steuerbaren Gegenstandesmuß, schon nach dem einfachen Begriffe der Abgabe,den Steuerbetrag bestimmen. Hiergegen streitet dieBerfahrungsart, wenn man äußerst hohe Steuersätzebei Fabrikanten nach dem Gewichte bestimmen will.Alle Nachtheile, die bei einer Maaren-Aestimation demPubliko erwachsen können, durch die mögliche Will-kühr der Ofsicianten bei derselben, wiegen nicht dasSchädliche einer Maaßregel auf, die im Widerspruchesteht mit der Gerechtigkeit, die jede Handelsfreiheit ge-fährdet, dem Defraudantengewerbe zum Hebel dient, undselbst dem inländischen Fabrikanten nur insofern Ertragbringen kann, als er der Wirksamkeit eines Monopolssicher seyn darf. — Nur bei sehr nieder« Steuer-sätzen, wie z. B. bei einer Ein- und Durchgangs-Abgabe von zwölf Groschen für den Centner, ist cs da-gegen deshalb rathsam, das Gewicht als Basis der Ver-steurung anzunehmen, weil die entstandene Ungleichheiti durch die Geringfügigkeit der Auflage, durch die Leichtig-keit der Erhebung und durch die damit verbundene Be-! freiung von allen beschwerlichen Revisionen ausgeglichenwird. —
> Wenn der neue Tarif daher die Eingangssteuer von
j den wollenen Maaren für den Centner angiebt zu 6 Rthlr.
^ 2 Gr. z Pf., und resp. für die westlichen Provinzen zu
! L Nthlr., die Verbrauchssteuer für das Pfund zu 4^ Gr.
und zu y Gr., nach der Feinheit und nach der Breite,