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zunächst nur jene 14 Hauptartikel zu besteuern zum Zweckehatte, und daß die übrigen etwa noch beigebrachtenArtikel an und für sich, nach dem sich daraus ergebendenGewinne, völlig unbedeutend sind. Die damit in Kolli-sion tretende Ausführlichkeit hat aber ihren Grund nichtin einer zufälligen Nachbildung der alten Tarifs, sondernin einer mit dem Zwecke des organischen Gesetzes, beiden geographischen und industriüsen Verhältnissen desStaates, in Widerspruch stehenden zu hohen Besteurungder einzelnen Gegenstände. Der ganze neue Tarif enthältvorwaltend Ausnahmen von der selbst gegebenen Regel,daß die Eingangssteuer vom (Zentner einen halben Thaler,die Verbrauchssteuer zehn Prozent des Waaren-Werthesder Fabrikate betragen soll, und lässt ein festes, sicheresPrinzip bei der Besteurung der Kolonial- und übrigenMaaren vermissen. Da specielle Rücksichten und Hinder-nisse die vollständige Durchführung der generellen Grund-sätze verhinderten, so konnte man der gerügten Kollisionnicht entgehn; man musste die Maaren-Gattungen nachihren verschiedenen Arten genau angeben, um Verschieden-heit und Mißgriffe bei der Verwaltung zu verhindern;man musste mehrere Distinktionen machen, unbedeutendereGegenstände zur Versteurung heranziehn, um nicht mitder Vernachlässigung derselben, durch die Billigkeit ver-treten werdende Klagen zu veranlassen; man musste end-lich alle weitere Berücksichtigung des Grundsatzes der Ge-setzgebung willig dran geben, um für den Ausfall derEinnahme jede mögliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. —Dieser gewonnenen Ueberzeugung zur näheren Entwicke-