der speclelle Erlaß, nur zwölf Groschen für den CentnerDurchgangssteuer zu entrichten, eintritt, so wird leiderdie mit allgemeinem Beifall anerkannte Einrichtung derGleichstellung der Eingangs- und der Durchgangs-Steuertheilweise wieder vernichtet.
Die Verbrauchssteuer für ausländische Maaren theiltsich vorzüglich in zwei ergiebige Gegenstände, in die Be-steurung der Kolonial-Maaren und in die der Fabrik-Maaren. Für erstere spricht das Gesetz kein pekuniäresPrinzip der Besteurungssätze aus; für die letzter» giebtes an, daß, der Regel nach, zehn vom hundert desWerthes, nach den Durchschnittspreisen, nicht überstiegenwerden sollen. Wie sich zu diesem Prinzips der Tarifverhält, ergiebt eine nähere Durchsicht desselben. DerGesetzgeber hat wenigstens entschieden ausgesprochen, daßder Werth der Fabrik-Maare den Betrag des Steuer-satzesbestimmte; bei der Besteurung selbst aber, die geradebei den Fabrik-Maaren oft hohe, den Werth erreichendeAbgabe feststellt, ist der Werth der Waare ganz unbe-rücksichtigt geblieben, und allein das Gewicht zurGrundlage der Besteurung gemacht. Dieser Uebelstandmachte denn auch sogleich, mit der Erscheinung des Ge-setzes, im Publiko Aufsehn und wurde vielfach besprochen;die Absicht, welche der Gesetzgeber dabei haben konnte,war gewiß keine andere, als die, dem Publiko einengroßen Nutzen zu stiften. Er fühlte gewiß die großenMängel dieser Versteurungsart; er hielt sie aber fürminder erheblich, als die Willkühr und Bestechlichkeit derOfficianten, die mit der Maaren-Abschätzung bisher im