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der erstgenannten Waarengattung erheben wollte, als be-sondere Verbrauchssteuer angeordnct hat; und was denAusgangs-Zoll, der, als Ausnahme von der Regel, nachdem Tarif, von wenigen Gegenständen erlegt wird, be-trifft, so findet dieser offenbar nicht in einem bedeuten-den Gelderträge, sondern darin seine Veranlassung, daßman zur Beförderung einheimischer Thätigkeit die Aus-fuhr roher Produkte oder der Halbfabrikate zu verhinderngedenkt.
Auf der ganzen linken Seite der Oder sind zwölfGroschen für den Ccntner, außer bei den Gegenständen,wo nach dem Tarif völlige Zollfreiheit eintritt, die Regel.Dieser Satz tritt dem bereits dem Auslande bekannten,von fünf Thaler in Golde für das Frachtpferd Transito-abgabe, so nahe, daß hierüber, wo bisher ohne alleStörung jenes gegeben wurdej wohl keine gegründeteKlage erhoben werden darf. Jenseit der Oder würden beieiner so sehr verschiedenen Bestcurung der Durchfuhr,nach der geographischen Lage, besonders die Russisch-Polnischen Provinzen, wie der Freistaat Krakau, hart ge-troffen, und alles Lransitogut einer sehr genauen Durch-suchung unterworfen werden müssen; es ergiebt sich aberdie sehr nahe liegende Vermuthung, daß specielle Handels-verträge mit dem Russischen Gouvernement, die Voll-ziehung jener Durchgangsabgabe sehr motiviren. — In-dem die diesseit der Oder liegenden, zum östlichen Theiledes Staates gehörigen, Provinzen, wie die jenseitigen,beim inländischen Verbrauch der Waaren die tarifsmäßigeEingangssteuer zahlen müssen, für die Transitogüter aber