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einmal ausgesprochen, und wenigstens acht Wochen vordem i. Januar zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden(g. 26.). Befreiungen von dem neuen Gesetze finden nichtstatt (§. 27.), und bei der Auslegung desselben darf nichtauf frühere Steuergesetze zurückgegangcn werden (tz. 28.).
Die Vollziehung der neuen Zoll- und Verbrauchs-steuer-Gesetzgebung erfolgte für die westlichen Provinzendes Königreiches mit dem i. Oktober iZis, für die öst-lichen mit dem i. Januar rZry-.
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