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fahrtS-Wege, und die Benutzung besonderer Handels-Anstalten nicht hierher gehört, versteht sich von selbst.Fremde, blos zollpflichtige, Gegenstände, die den tarif-mäßigen Einfuhrzoll, und fremde zugleich verbrauchs-steuerpflichtige Gegenstände, welche auch die Verbrauchs-steuer in den östlichen, oder in den westlichen Provinzenentrichtet haben, werden bei Versendungen aus einemdieser beiden Haupttheile des Staates in den andern, alseinländifch angesehen und behandelt (tz. 22,); nur derin den westlichen Provinzen gewonnene Wein wird,Ausnahmeweise, beim Verbrauch in den östlichen Pro-vinzen mit einem Steuer-Nachschuß von zwei und einenhalben Thaler für den Eimer belegt, bis eine Gleich-stellung der Steuer von fremden Weinen in beiden Landes-theilcn thunlich ist (tz. 21.). Fremde, blos zur Durchfuhrdurch beide Ländertheile bestimmte, Gegenstände erlegennur Einmal den Ein- und Ausfuhr-Zoll, und zwar nachdem vollen Tarifsatz derjenigen Provinz, welche sie beiher Ein- oder bei der Ausfuhr zuerst berühren (ß. 2z.).Für einzeln liegende, oder besonders hervorspringendeLandesparcellen wird die Behandlung fremder Gegen-stände in Hinsicht der Zoll- und Verbrauchssteuer be-sonder» Bestimmungen, die die Oertlichkeit nothwendigwacht, Vorbehalten (h. 24.).
Abänderungen des Tarifs sollen, der Regel nach,yur vermittelst einer alle drei Jahre vorzunehmenden Re-vision erfolgen, und dann der Tarif jedesmal landesherr-lich vollzogen und hierauf vollständig neu herausgegeben(tz. 25); Erläuterungen des Tarifs aber, nur jährlich auf