Print 
Andeutungen zur Kritik der neuesten Königlich preußischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung : nebst d. preuß. Zoll- u. Verbrauchssteuer-Tarife
Place and Date of Creation
Page
36
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

3b

Zollsätzen belegt sind, weist der Tarif nach. Ausfuhr-Zoll. Bei der Ausfuhr gilt Zollfreiheit als Regel;Ausnahmen ergiebt der Tarif (§.6 und 7.).

2) Die Verbrauchssteuer wird, außer demEingangs-Zolle, von den zum Verbleiben im Lande be-stimmten Waaren, dergestalt erlegt, daß dieselbe beiFabrik- und Manufaktur-Waaren des Auslandes in derRegel zehn vom Hundert des Werthes, nach den Durch-schnittspreisen, nicht übersteigen, aber überall noch geringerseyn soll, wo es unbeschadet der inländischen Gewerbsam-kcit geschehen kann. Die Waaren, welche der Ver-brauchssteuer unterworfen sind, benennt ein Tarif (§.z.).Die Erhebung geschieht nach Gewicht, Maaß und Stück-zahl (tz. y.). Außer den Gefällen, sind von den Waarenwelche nach der Steuer- und Zoll-Ordnung mit Begleit-scheinen versehen, oder mit Verschluß belegt werden müs-sen, für diese Kontrolle-Maaßregeln höchst unbedeutendeZettel-, Siegel- und Blei-Gelder zu erlegen; der bisherim Preußischen gezahlten Zoll- und Accise - Quittungs-gelder, geschieht, keine weitere Erwähnung (§. 10.).-Nach diesen Grundsätzen ist ein besonderer Tarif für dieöstlichen Provinzen, nämlich für Preußen, Wcstpreußen,Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen,und ein besonderer für die westlichen Provinzen: West-phalen, Cleve, Jülich, Berg und Niederrhein, entworfen.(Eine vergleichende Ucbersicht dieser beiden Tarifs nachden Haupt-Positionen der 67 Nummern, worin sie ein-getheilt, ist diesen Andeutungen angehängt). Die Zoll-und Derbrauchssteuer-Ordnung aber, welche die Maaß-