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näherer Prüfung festgestellt: daß es Bedürfniß sey,die Beschränkungen des freien Verkehrs zwi-schen den verschied enen Provinzen des Staatesaufzuheben, die Zoll-Linie überall auf diegegenwärtigen Gränzen der Monarchie votzu-rücken, durch eine angemessene Besteurung desäußeren Handels und des Verbrauchs fremderMaaren, die inländische Gewerbsamkeit zttschützen und dem Staate das Einkommen zrtsichern, welches Handel und Luxus, ohne Er-schwerung des Verkehrs, gewahren könne mNach diesen Prinzipien wird allen fremden Erzeugnissender Natur und der Kunst der Eingang, der Verbrauch,die Durch- und Ausfuhr im Umfange des Staates ge-stattet (tz. ig2.). Ausnahmen hiervon finden nur statt,als Vergeltung drückender Maaßregcln, welchen die Preußi-schen Unterthanen im Auslande bei ihrem Verkehr unter-worfen werden (ß. 5.), und bei der Ausfuhr behält sichder Staat vor, Ausnahmen, aus polizeilichen Rücksichten,auf bestimmte Zeit anzuordnen (§. z>). Der Debit mitSalz und Spielkarten ist von der Regel gleichfalls ausge-nommen; hierauf hat diese Gesetzgebung gar keinen Be-zug (tz. 4.). Auf den so frei gegebenen Verkehr undHandel mit dem Auslande sind folgende Abgaben unge-ordnet:
x) Der Zoll. Einfuhr-Zoll, der Regel nach,einen halben Thaler (i2Ggr. Preuß.) für den CentNcrbetragend. Maaren, welche von dieser Regel ausgenom-men, zollfrei eingehen, oder mit höheren oder niederen