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Gesetzgeber ausging, näher charakterisirt werden, um da-nach zu erkennen, was jener nun wirklich für den Staatleistete.
Die Gesetzgebung vom Z. Mai 1787 bezeichnet ihreeigene Basis in dem Grundsätze, daß jeder Unterthannach dem Verhältnisse seines Erwerbs und seiner Kon-sumtion zu den Staatsbedürfnisscn beitragen müsse, undsetzt hiermit den Zweck in Verbindung, durch eine genaueAufsicht der Accise-Officianten auf Handlung, Fabrikenund Industrie, zur Beförderung derselben, eine ununter-brochene Kuratel über die gesammte Thatigkcit des in-ländischen bürgerlichen Gewerbes auszuüben. Daß unab-hängig von der eigentlichen Steuer-Erhebung hierdurch eindrückender Zwang sich bilden musste, dessen Nachtheil dieursprüngliche gute Absicht nicht überwiegcn konnte, wardweniger von den Staatsbeamten erkannt, als von derNation tief und schmerzlich gefühlt. Jener deutlich aus-gesprochene Vorsatz, eine allgemeine Vormundschaft überjede Art der bürgerlichen Thatigkcit und Produktion aus-zuübcn, und das davon ausgehende Streben, .von Seiten-er Staats-Administration, in alle Einzelnheiten desHandels und Gewerbes einzudringen, und nicht etwa dashemmende Princip des thatigcn Lebens blos hinwcgrau-mend, sondern alles erkundend, Mitwirken und unmittel-bar leiten zu wollen, hat sich seit dem letzten Menschen-alter in dem Preußischen Staate bei allen Verwaltungs-zweigen unendlich ausgcbreitct. Da hierbei eine redlicheAbsicht zum Grunde lag, so konnte cs ihr nicht an ein-zelnen guten Früchten fehlen; da indeß auf dem bezeich-
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