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Katechismus des Radfahrsportes
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Behördliche Vorschriften.

Deutschland, Dänemark, England und Griechen-land und Holland haben zollfreien Eingang gebrauchterFahrräder

Oesterreich-Ungarn: Hinterlegung von 25 Fl. Gold(man nimmt auch deutsches Gold); die Summe wird aufjedem beliebigen Ausgangszollamte in gleicher Sortezurückerstattet. — Das Hanptkonsulat München desDeutschen Tvurenklubs, der Allgemeinen Radfahrer-Unionhat für die südliche und östliche österreichische Grenze Zoll-garanten, durch deren Vermittlung die Zollhinterlegungerspart wrd. (Auskunft erteilt: R. Dochtermann, München,Maffeistr. 4.)

Schweiz: Zollhinterlegung von 70 Cent, pro Kilo; dieZollquittung gilt 6 Monate; beim Eintritt ins Landwird das Rad verbleit; ein Maschinenpaß wird nichtmehr ausgegeben.

Frankreich: Zollhinterlegung von 2.2 Frs. pro Kilo, immindesten aber 20 Frs., rückzahlbar bei allen Ansgangs-zollämtern. — Wenn man in Frankreich ist und das Landauf kurze Zeit verläßt, um wieder dahin znrückzukehren,bekommt man einen Maschinenpaß (Unssavant, zu 25 Cent.,Sonntags nicht bekömmlich) und kann dann ohne weitereszurückkehren und erst beim endgültigen Verlassen des Landesläßt man sich die hinterlegte Summe zurückzahlen.

Belgien: Zollhinterlegung von 12 Prozent des Wertes,rückzahlbar bei jedem Ausgangszollamt.

Italien: Zollhinterlcgung von 42 Lire Gold; italienischesPapier, sowie deutsches oder österreichisches Gold oderPapier wird nicht angenommen. Das Verbleien kostet2 Lire 50 Cent.

Der Deutsche Tonrenklnb — Allgem. Radfahrer-Unionund nach ihrem Vorgang der Deutsche Radfahrerbundhaben für ihre bezw. Mitglieder die Grenzen von Belgien,Frankreich, der Schweiz, von Italien durch Ausgabe vonGrenzkarten den Grenzverkehr sehr erleichtert. — Bezüg-