Vierzehntes Hapilel.
behördliche Vorschriften.
Haben wir im vorigen Kapitel dasjenige behandelt, wasder Tourenfahrer mit Rücksicht auf seine eigene Person, seineeigene Bequemlichkeit, sein eigenes Wohlbefinden zu thunoder zu lassen hat, so führt ihn dieses Kapitel in den Kreisder Pflichten ein, welche er durch Benutzung des Fahrradesgegen andere Mitbürger oder gegen die Bewohner andererLänder und deren Staatseinrichtnngen übernommen hat.
Es ist kein Wunder, daß heute, wo der Radfahrsport nochjung ist, die behördlichen Vorschriften, von Beamten aus-gearbeitet, welche unfern schönen Sport nicht selbst pflegen,noch sehr vieles zu wünschen übrig lassen und ungeheuerviele Verschiedenheiten zeigen.
Während eine liberale Behörde die Radfahrer frei fahrenläßt und nur vielleicht einige Plätze und Straßen ausnimmt,deren Enge oder Belebtheit ernsthafte Gefahren auch für denRadfahrer selbst in sich schließen würde, oder dieselben auchnur für eine gewisse Tageszeit etwa bei Märkten, Messen,Paraden und ähnlichen mit lebhaftem Volksgewühl ver-bundenen Gelegenheiten regelmäßig sperrt, gehen andereungemein scharf vor, schließen fast die ganze Stadt von derBenutzung durch Radfahrer ab und verlangen von jedem,der ein Fahrrad in Gebrauch nehmen will, daß er sich mit