Behördliche Vorschriften.
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Aufenthaltsort zu lösen, wenn er sich länger als zweiWochen daselbst aufhält.
13. Die obigen Vorschriften finden keine Anwendung, wenndas Fahrrad an der Hand geführt oder getragen wird.
14. Militärpersonen in Uniform bedürfen keiner polizeilichenGenehmigung noch eines polizeilichen Erlaubnisscheins,sondern unterstehen der Militärbehörde.
Derjenige, welcher sich befleißigt, diese Hanptregeln,welche sich am besten dahin zusammenfassen lassen, daß derRadfahrer Pflichten, wie Rechte des Fnhrwerkverkehrs innehat, genau einzuhalten und in den zu durchfahrenden Städtendie besonder» lokalen und augenblicklichen Verhältnisse nachKräften zu berücksichtigen sucht, den Begegnenden mit Höflich-keit, den Ungebührlichkeiten, wo sie nicht zn ignorieren sind,mit kaltblütiger Festigkeit entgegentritt, wird trotz aller Ver-schiedenheit in Einzelheiten und Kleinigkeiten, welche die Vor-schriften anfweisen, unser herrliches deutsches Vaterland NonOst nach West und von Norden nach Süden, beziehentlichumgekehrt, durchqueren können, ohne sich Unannehmlichkeitenauszusetzen, und mit verstärkter Liebe für seine schöne, großeHeimat znrnckkehren.
Führt ihn aber sein Weg weiter hinaus in eines derNachbarländer, so erwachsen ihm dort an der Grenze leichtVerlegenheiten, wenn er sich nicht vor Antritt der Tourdarüber unterrichtet hat; während nur in Deutschland diemerkwürdigsten Verschiedenheiten in der Behandlung unsererheimischen Radfahrer aufweisen, machen wir den die deutscheGrenze überschreitenden ausländischen Radtouristcn keinerleiSchwierigkeiten, da die als Transportmittel verwendetengebrauchten Räder freien Eingang haben.
Anders ist dies aber zumeist im Auslände, und könnenwir unfern Lesern vielleicht nützlich sein, wenn wir ihnen diefolgende Zusammenstellung der wissenswerten Zollvcrhältnissegeben, welche wir der Liebenswürdigkeit des Herrn Prof.A. Geißer-Regensburg verdanken: