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Katechismus des Radfahrsportes
Entstehung
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Behördliche Vorschriften.

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lich der Erwerbung der Mitgliedschaft bei den bezw.Touring-Clubs, durch welche weitere Vergünstigungen fürden Radreisenden ermöglicht werden, erteilt Herr AugustGeißer-Regensburg, Ludwigstr. 62, gegen frankiertesAntwortcouvert Auskünfte.

Holland: Zollhinterlegung von 15 Prozent des Wertes.

Schweden: Zollhinterlegung von 15 Prozent des Wertes,wird zurückgezahlt, wenn das Land innerhalb eines Mo-nats an der gleichen Zollstelle verlassen wird. Ein Rad-fahrer, welcher in Malmö, Helsingborg oder Landskronadas Land betritt, kann in einer dieser drei Städte dasLand verlassen und das Geld zurückerhalten.

Rumänien: 8 Frs. für die Maschine, wieder rückzahlbaran beliebiger Ausgangsstelle.

Portugal: Unsicher gehalten. Man bezahlt das Ver-langte und verlangt wenigstens das Bezahlte, das übrigewird Sache der Erfahrung sein.

Spanien: Zoll von 8.4» Frs. pro Kilo; ist nicht mehrzurückbekömmlich.

Rußland: Zollhinterlegung von 35 Mk., eingeschlossen dieNebenkosten; zurückzahlbar beim Austritt. Aenderungsteht in Aussicht.

Türkei: Zollhinterlegung von 8 Prozent vom Wert;1 Prozent wird beim Austritt als Deckung für Unkostenzurückbehalten.