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Behördliche Borschriften.
8. Das Ueberholen von Fuhrwerken, Reitern rc. geschiehtin Deutschland von links in beschleunigter Fahr-geschwindigkeit (in Oesterreich von rechts). Giebt derFahrer rechtzeitig und vernehmlich das Signal, so istdas zu überholende Fuhrwerk erforderlichen Falls ver-pflichtet, so weit nach rechts (in Oesterreich nach links)auszuweichen, daß der Radfahrer ohne Gefahr vorbei-fahren kann.
Das Vorfahren ist zu unterlassen an Ecken, Kreuzungs-Punkten, ans Brücken rc. Die Geschwindigkeit beim Aus-weichen und Ueberholen soll die eines schnellen Wagensnicht übertreffen. Wenn ein Tier scheut, oder sonst durchVorbeifahrcn Gefahr entstehen könnte, soll der Rad-fahrer langsam fahren oder, wenn nötig, anhalten undabsteigen.
Truppenabteilungen im Marsch, Leichenkondukten,Aufzügen, Staatsposten, der Feuerwehr im Dienst,Straßenbahnwagen sowie den Straßensprengungswagenist überall Raum zu geben; bei Qnernng derselben voneiner Straße in die andere ist abzusteigen, bis dieselbenvorüber sind.
9. Bei Gesellschaftsfahren sind nebeneinander nicht mehrals zwei Fahrräder erlaubt, doch auch diese haben beiBegegnung mit Fuhrwerken und Reitern auf engerFahrbahn einzeln abzubrechen und mit genügendemAbstande in einer Marschlinic zu fahren, ebenso auchbeim Ueberholen.
10. Das Dreiradfahren ist fast überall, hie und da mit Aus-nahme weniger Straßen, bei Tag und Nacht gestattet.
11. In der Regel ist es verboten, auf öffentlichen Plätzenmit dem Rade Hebungen und Evolutionen zu machen.
12. In einem Orte, an welchem Erlaubnisschein üblich ist,hat der in seinem Heimats- oder Wohnorte fahrberech-tigte Radfahrer nur dann einen Erlaubnisschein für den