Behördliche Vorschriften.
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Auf verbotenen Straßen und auf Verlangen einesPolizeiorgans ist sogleich abzusteigen und die Maschinezu führen.
3. Das Befahren von Bürgersteigen, Chansseebanketten,Fuß- und Promenadenwegen ist fast nirgends gestattet.
4. Signale mit Glocke (oder Pfeife) sind rechtzeitig für allein der Fahrrichtung stehenden oder sich bewegenden undwahrend der Dunkelheit auch für die entgegenkommendenFußgänger, Reiter und Fuhrwerke zu geben, ebenso beiStraßenkreuzungen.
5. Vorsicht in Leitung des Fahrrades. In allen Städtenist übermäßig schnelles Fahren, Wettfahren, Umkreisenvon Fuhrwerken, Menschen und Tieren, sowie alles,wodurch Mensch oder Eigentum gefährdet und der Ver-kehr gestört wird und besonders Pferde scheu gemachtwerden konnten, verboten. Vor allem ist Schnellfahrenzu vermeiden bei Einbiegen ans einer Straße in dieandere, an Straßenkreuzungen, bei Aus- und Einfahrtvon Grundstücken an öffentlicher Straße (was übrigensmeist verboten) und bei jedem ungewöhnlich starkenVerkehr.
6. Der Radfahrer hat stets die rechte Seite der Straßeeinznhalten (mit Ausnahme von Oesterreich s. o.) undwenn örtliche Hindernisse cntgegenstehen, muß er nachPassierung dieser wieder nach rechts einbiegen; will erlinks anhalten, so soll er erst abbiegen, wenn es nötig.Einbiegen ans einer Straße in eine andere hat nachrechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogenzu geschehen.
7. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern,Viehtransporten re. hat der Radfahrer rechtzeitig undgenügend nach rechts (in Oesterreich nach links) auszu-Weichen; falls dies aber die Oertlichkeit oder sonstigeUmstände nicht gestatten, hat derselbe so lange anzu-halten, bezw. abzusteigen, bis die Bahn frei ist.