168 Behördliche Vorschriften.
was dauernder Beachtung wert ist, was alle Verordnungenals gemeinsamen Kern aufweisen und was zukünftig dieGrundlage einer einheitlichen staatlichen Regelung des Rad-fahrwesens zu werden berufen erscheint.
Es ist daher zugleich dasjenige, durch dessen Befolgungder Radfahrer überall einem Konflikt mit den Sicherheits-organen aus dem Wege gehen wird, wenn ersieh vor Antritteiner längeren Tour, welche ihn durch verschiedene Städteführt, über die wichtigsten Gebräuche und Vorschriftenerkundigt. So ist es notwendig zu Nüssen, daß in Deutschlanddie begegnenden Fuhrwerke bez. Radfahrer sich rechts aus-weichen, während der Radfahrer, wenn er ein solches einholt,links vorzufahren hat, daß aber in Oesterreich gerade derentgegengesetzte Gebrauch herrscht, links auszuweichen undrechts vorznfahren.
Es herrschen nun überall folgende Vorschriften:
1. Ausrüstung des Fahrrades: mit Hemm- und Klingel-Vorrichtung sowie bei Dunkelheit (meist eine Stunde nachSonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang)mit hellleuchteuder Laterne mit weißem Glas (kein rotesoder grünes).
2. Nicht zu fahren ist auf den Straßen, Platzen oder Wegen,welche besonders verkehrsreich, eng oder abschüssig sind.In größeren Städten, die man auf der Tour berührt,läßt man sich am besten von einem ansässigen Sports-kameraden erwarten und durchgeleiten, sonst wählt manmöglichst breite Straßen und fragt den nächsten Sicher-heitsbeamten, nachdem man abgesessen, höflich um Be-scheid, der einem fremden Radtouristen daun meist ebensohöflich erteilt wird; auch wenn in der Heimatstadt einepolizeiliche Legitimation nicht üblich ist, empfiehlt essich, uni sich answeisen zu können, stets eine amtlich be-glaubigte Legitimation irgend welcher Art bei sich zuführen, auch schon, um postlagcrnde Sendungen oderdergl.erheben zu können.