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Katechismus des Radfahrsportes
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Das Rennfahren.

produzieren, 2. sich gegen fixe Bezahlung an einen Renn-sveranstalter verdingen und Z. einen erworbenen Ehren-preis zu Geld machen.

3. Jeder Rennfahrer, der eine Nennung zu einem Rennenabgiebt, unterwirft sich damit denWettfahrbestimmungen.

4. n. Die Nennung soll enthalten: 1. Vor- und Zunamen

des Wettfahrers; 2. den Namen des Klubs, dem erangehört; 3. die Nummer und den Namen desRennens und 4. die Rennfarben,b. Das Nennungsgeld der betreffenden Rennen ist beizu-legen. Ohne geleisteten Einsatz kein Start,e. Die Nennung hat vor Nennungsschluß zu erfolgen,lieber die Gültigkeit der Nennung in vorstehendemSinne entscheidet der Rennausschuß, und kann der-selbe Nennungen ohne Angabe eines Grundes zurück-weisen.

5. Mindestens zwei Nennungen oder kein Start. Ausge-nommen sind Meisterschaften und Wanderpreise.

6. Nennungen an zwei oder mehreren Orten an demselbenTage sind verboten.

7. Ein Rennfahrer kann mehreren Klubs angehören, darfjedoch während einer Rennsaison immer nur unter demNamen eines Klubs starten, so lange er demselben an-gehört.

8. Meisterschaften über ein bestimmtes Gebiet und eine be-stimmte Strecke sind von der Genehmigung der Bundes-leitung abhängig. An den Bundes-Meisterschaftenkönnen nur Bundesmitglieder teilnehmen.

9. Als Preise können Ehrenzeichen, Ehrenpreise, Urkunden,Bons oder bares Geld gegehen werden*).

') In diesem Paragraphen weichen die Anschauungen der größeren Radfahr-vereintaunaen voneinander ab: z. B. verbietet der deutsche Radfahrcrbund dieAnnahme von Geldpreisen.