362 Geschichte der Kreuzzüge. Buch VIII. Kap. Xl.
waren nach den Satzungen des bürgerlichen Hofes berech-tigt und verpflichtet, die Willkührlichkeiten oder Ungerechtig-keiten, welche der Vizgraf in seiner Amtsführung beging,zur Kenntniß des Landesherrn zu bringen und auf die ge-bührende Strafe, selbst auf Verlust des Amtes, Einziehungder Güter und Landesverweisung anzutragen ").
So wie die Bürger nur von ihrem eigenen GerichtshöfeRecht nahmen, eben so waren sie noch durch andere Vor-züge begünstigt. Ein fränkischer Bürger harte das Recht,Grundstücke im heiligen Lande zu erwerben, ohne dazu derErlaubniß des Landesherr» zu bedürfen, da hingegen dieGeistlichen, die Ritter, die Brüder der geistlichen Ritter-orden und selbst die im Königreiche Jerusalem angesiedeltenPisaner, Genueser und Venetianer nur mit landesherrlicher
§. 4- p- 490. Unter den howini sieI» eiltä sind aber doch wohl nichtblos Burger zu verstehen. Der Viz-graf siand nach den angeführten Assi-sen §. 221. x. 52g. LZo auch an derSpitze eines oorlc siel konlcgv (Va-sargcrichtS oder Gerichts des Lager-hauses). Zu diesem Gerichtshöfe,welcher in Streitigkeiten wegen Schul-den, Pfänder, MiethSverträge u. s. w.das Erkenntnis über Surianer, Grie-chen, Iakobiten, Nestorianer, Arme-nier, siuden und Samaritaner hatte,ernannte der Vizgraf zwei) Frankenund vier Surianer als Geschworene.Ohne Zweifel war diese oorie sielkontcgo eincrlep mit der Oonrt ries8 nricns, deren Begründung in den^.ssises sie ia haute eourt 0I1. 4 (esi.lphauwassiere ^. iZ) erzählt wird.Daher führte auch in den sprianischenGerichtshöfen mancher Städte, inwelchen kein Malis angestellt war,der Laiiii sie Ia konsie (it Patio siet
kontego) den Vorsitz. ^esises sie Iahaute eourt esi. Ihauwassiörv a. <1.O. und Key Canciani r. V. x. 144.aol. 2. ^jn den t^ssisie sioila hassaeorte h. 40. x. 49z wird noch einereorte sie war gedacht, wo Streitig-keiten , welche zwischen den Schiffernund Reisenden sich erhoben (sie gctioxer rio tewxo 0 xer aicuna aitracauia siel navißiio), geschlichtet wur-den , wovon als Grund angegebenwird, xcrche in guelia eorte siewar non hä aionna hattagiia in 1e
ve« hattagiia, se 1a siifferentia paesann marco sii argento. Atich dieeorte sie mar konnte in der Regelnicht über Mord, Raub oder Werratherkennen. Sonst findet sich über dieVerfassung und Verhältnisse diesesHofes keine Nachricht.
22) Lssisie sioiia Hase» carte §. g- ü>x, 490. 491.