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7,1 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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Verhältnisse der Bürger in den syrischen Städten. 361

nisch, sondern nur ein Schild als Schutzwehr gestattet. DieFörmlichkeiten der bürgerlichen Gerichtskämpfe waren sehrähnlich den Gebräuchen, mit welchen die ritterlichen Kämpfeim hohen Gerichtshöfe gehalten wurden. Nachdem der Viz-graf und die Geschworenen, welche während der ganzenDauer des Kampfes anwesend seyn mußten, von beydenKämpfern, zuerst von dem Herausforderer, dann von demHerauSgcforderten, den üblichen Eidschwur empfangen hatten,so übergaben die Geschworenen jedem der beyden Kämpfereinen rothen Schild und einen Stab, welche von völlig glei-cher Größe, Stärke und Beschaffenheit seyn mußten. Hier-auf wiesen zwey Geschworene dem Herausforderer, und zweyandere dem Herausgeforderten solche Stellungen an, daßkeiner von beyden mehr oder weniger als der andere durchdas Sonnenlicht belästigt wurde; und nicht früher als mitdem Eintritte der dritten Tagesstunde, wenn die Sonneschon hoch am Himmel stand, wurde drey Mal der BanndeS Landesherrn verkündigt, durch welchen jedem unter An-drohung schwerer Strafe untersagt wurde, den Kämpferndurch Zeichen oder auf andere Weise Vorschub zu leisten;und nach dieser Verkündigung des Bannes nahm der Kampfseinen Anfang. Wahrend des Kampfes standen die Ge-schworenen seitwärts an einer Stelle, wo sie das Bekenntnißdes Unterliegenden vernehmen konnten; und das Gottesge-richt endigte sich in dem bürgerlichen Gerichtshöfe eben soals in dem hohen Gerichtshöfe damit, daß der Ucberwundenetodt oder lebendig an einem Galgen aufgehcnkt wurde

Die Vizgrafen wurden zwar von dem Landesherrn er-nannt und eingesetzt, doch nur mit dem Rathe und der Zu-stimmung der Männer der Städte"); und die Geschworenen

2o) ^.ssisle äellL dussL eorte h. szg.I>. 533- 634.

2l) Oon 11 oonsLAlio äe komiiiiäe 1a eittL. ^.ssisie äella Kassa eorte