360 Geschichte der Kreuzzüge. Buch VIII. Kap. XI.
Syriancr, oder Nestoriauer, oder der Nestoriaucr wider einenGriechen oder Jakobiten"); obgleich dieser Grundsatz schonin früher Zeit für eben so unchristlich als unzweckmäßigwar erklärt worden"). Der Gcrichtskampf ward in denSatzungen der bürgerlichen Gerichtshöfe eben sowohl wie inden Satzungen des hohen Lehcnhofs als Beweismittel be-stätigt. Nach den Satzungen des nieder« Gerichtshofes wardie Herausforderung zum Kampfe sowohl gegen einen derbeyden Zeugen, welche ein des Mordes Angeklagter stellte,anwendbar^), als auch in allen Fallen zulässig, in wel-chen der Gegenstand des Rechtsstreites den Werth einerMark Silbers überstieg"); und selbst die Syriancr undGriechen, so wie die Glieder jeder andern im heiligen Landegeduldeten christlichen Gemeinschaft, sogar die Saracenenwaren verbunden, sich dem Gerichtskampfe zu unterziehen,wenn sie von fränkischen Bürgern hcrausgefordert wurde»,obgleich ihnen das Recht nicht zustand, selbst auf die Ge-währung des Kampfes wider Franken anzutragen Sowie in dem hohen Gerichtshöfe in den meisten Fallen nurzu Pferde und mit ritterlicher Rüstung und ritterlichen Waf-fen gekämpft wurde *): so wurden dagegen in den niedernGerichtshöfen die Kampfe nur zu Fuß und mir Stöcken be-standen, und den Kämpfenden wurde kein Helm oder Har-
-4) kreisle stelle bes-rs aorte h. 57— 6o. x. 4 yg.
»8) Z. B. der Bischof Agobard vonLyon in seinen an den Kaiser Lud-wig gerichteten Schriften, in welchenLas burgundische Gesetz in dieser Be-ziehung als höchst verwerflich bezeich-net wird. S. trgobeistl OxierL eä.NeliiL. rom. I.
Ist) T^ssisie stell! baei-L aorte §.237.I>- LZ--
17) Lssislc stell! iiLss» aorte H. 40.I>. 498. Eine Mark Silbers wurdeim Königreiche Jerusalem zu Ls Bi-santien — igr/2 damaliger französi-scher Livres gerechnet. Libro stelleLssisle h. Zz. x. L5g. Vgl. obenKap. 7. Anm. ist. S- 220—222.
Ig) ^Lsslsle stell.! bassa aorte H. 3 gg.I-. Slq.
iy) Gesch. der Kreuzzüge Buch I.Kap. iz. S. 490 folg.