Verhältnisse der Bürger in den syrischen Städten. 359
tasip, welcher insbesondere die Aufsicht über die Backereyenund jeden andern Verkauf von Lebensmitteln führte"), alsauch die Städler, welche also nicht blos Gerichtsbeamtewaren, sondern zugleich Polizeybeamte. Zum Beystande derParteyen waren Sachwalter angeordnet, indem Niemandemes gestattet wurde, ohne den Bcystand eines Sachwaltersvor dem bürgerlichen Gerichtshöfe seine Sache selbst zu ver-handeln "
Es lag aber in der Natur der Dinge, daß die Ritterin der Einrichtung dieser städtischen Gerichtshöfe, so wie inden Vorschriften, durch welche sie das Verfahre» desselbenbestimmten, eben so strenge an die gerichtlichen Gewohnhei-ten und Grundsätze, welche in ihrer Heimath befolgt wur-den, sich hielten, als sie für die Satzungen des hohen Ge-richtshofes das französische Lebenrecht sich zum Musternahmen. Daher wurde auch für die bürgerlichen Eerichts-,höfe des Königreichs Jerusalem der alte germanische Grund-satz beybehalten, daß zur Gültigkeit eines gerichtlichen Zeug-nisses die Ebenbürtigkeit des Zeugen mit demjenigen, widerwelchen er Zeuguiß gab, erforderlich w.ar; und der Syrianerkonnte daher eben so wenig Zeuguiß geben wider einen Fran-ken, als ein Franke wider ihn, und ein Grieche wider einen
I2) I.ldro stelle ^ssisie h. y. I>. 844.
Der Name Mattasip (oderiviLokasipxoilstst. h. I. x. 54 l) ist das arabische(bey Eolius xraekecrus LN-Iioiieel, wodurch der Beamte bezeich-net wird, welcher die Aufsicht batüber die Preise und das Maß undGewicht der Maaren, welche in denBasars oder auf den Märkten feil ge-boten werden. 2 n einem Briefe desvenetianischen Bailo in Syrien, Mar-stliuS Georgius, vom Jahre 1-43 (bä-
der allms, Handschr. des k. k. Staats-archivs zu Wien) wird jener Amts-name also erklärt: lVlaresap, gui rio-etra liugna vooatur lluscltlariiis.
rz) festste stelle desea corte §. isi.x. Log. Nach der Angabe des Istdrostelle festste §» II. x. 545 erlaubteeine spätere Satzung -des KönigsAmalrich (von Eypern) den Parteyen,ihre Sachen selbst ohne einen Für-sprecher vor dem bürgerlichen Ge-richtshöfe zu verhandeln.