470 Das römisch-deutsche Reich i» den beiden nächsten Jahrhunderten
stellter reformatorischen Satzungen würde dem künftigen Haupte nichtdie Macht lassen, die Glieder auf den rechten Weg zu führen, und dieAndern glaubten, ein vor erfolgter Reformation erwählter Papst würdedes Antriebes entbehren, selbst den rechten Weg zu betreten. Ob-gleich König Sigismund der Ansicht der Deutschen und Engländer denSieg verschaffen zu können schien, siegte doch die entgegengesetzte, nach-dem die Engländer zu ihr übergetreten waren. Die von den Cardi-nälen unter Zuziehung von Abgeordneten der Nationen vorgenommcneWahl fiel auf einen Cardinal aus dem Hause der Colonna, Martin V.,dessen früheres Leben Bürgschaft für das Gedeihen der Kirche zu ge-währen schien. Doch wurden vorher einige Beschlüsse gefaßt, die demGeschäfte der Reformation zur Grundlage dienen und den nötigstenSchutz gegen Wiederkehr einer von dem päpstlichen Stuhle verschuldetenVerwirrung geben sollten. Dahin gehörte der Beschluß, daß fünf Jahrenach dem Schluffe des Concils eines neues, nach sieben ferneren Jahrenein nochmaliges und in der Folge alle zehn Jahre eines berufen wer-den sollte.
38. Ehe dies geschah, war auch die böhmische Angelegenheit zurVerhandlung gekommen. Huß reiste im Jahre 1415 noch vor JohannsAbsetzung nach Constanz, versehen mit einem Geleitsbriefe, in welchemSigismund ihm für Hinreise, Aufenthalt und Heimreise Sicherheit zugewähren befahl. Johann hob für die Zeit seines dortigen Aufenthaltesdie durch früheren Spruch erfolgte Ausschließung aus der Kirche sowiedas über jeden Ort, wo er verweilen würde, verhängte Interdikt auf.Da er aber aller Ermahnungen ungeachtet seine Lehre zu predigen fort-fuhr, auch dem Gerichte des Concils durch Entfernung aus Constanzzu entgehen versuchte, wurde er gefangen gesetzt. Die Verhandlungengeriethen durch die Wendung, welche Johanns Angelegenheit nahm, insStocken. Als sie nach dessen Absetzung ihren Fortgang nahmen, be-kannte sich Huß zu einem großen Theile der ihm aus seinen Schriftenals häretisch vorgelegten Lehren, und da er nach vielfachen Versuchendarauf beharrte, aus der heiligen Schrift keines Jrrthums überführt zusein, wurde er seines priesterlichen Charakters entkleidet und der welt-lichen Gewalt als hartnäckiger Häretiker übergeben, worauf der Königan ihm die für diesen Fall feststehende Strafe des Feuertodes durch denKurfürsten Ludwig III. von der Pfalz, den Sohn Königs Ruprecht, inVollzug bringen ließ. Er starb mit einer Ruhe und einer Standhaftig-keit, die eines Märtyrers würdig gewesen wären. Die gleiche Strafeerlitt in gleicher Weise ein Freund von ihm, Hieronymus Faulfisch, dererst der Husfischen Lehre entsagt, dann aber den Widerruf zurückgenom-men hatte. Während Huß sich in Constanz aufgehalten, hatte sich inBöhmen die Lehre ausgebildet, daß das heilige Abendmahl unter beiden