458 Das römisch-deuische Reich in den beiden nächsten Jahrhunderten
Fehme dadurch, daß inan auch aus anderen Theilen des Reiches sich mitKlagen an die westphälischen Freigerichte wendete und sie dadurch zueinem allgemeinen Gerichte in Sachen des Landfriedens machte. Dievermehrte und über Weftphalen hinaus ausgedehnte Thätigkeit bewirkte,daß die Freischöffen sich durch Aufnahme von Männern aus dem übri-gen Deutschland verstärkten, während die Gerichte immer nur in West-phalen, das in ihrer Sprache die rothe Erde hieß, gehalten wurden.So entstand ein über Deutschland ausgebreiteter Bund, der für dieFrevler furchtbar war. Jedes Mitglied war verpflichtet, alle Hand-lungen, die sich zu einem Erkenntnisse von Seiten des Fehmgerichtseigneten, anzuzeigen. Diese Verpflichtung war auch wirksam, da derBund unter den Fürsten wie unter den Räthen der Städte Mitgliederzählte. Das Gericht aber wurde nun im eigentlichen Sinne ein ge-heimes, da es sich gegen rohe Gewalt schützen mußte. Die Mitgliederdes Bundes sorgten für die Vollziehung der gefällten Urtheile, und werdamit beauftragt war, fand da, wo der Verbrecher sich aufhielt, Ge-nossen, die er mittelst gewisser Zeichen erkannte und die ihm Hülfe lei-steten. In der Zeit seiner höchsten Blüthe war der Bund auch seinemVerfalle nah, da die große Macht einer insgeheim geübten RechtspflegeUeberhebung der Mitglieder und Mißbrauch der Bundeseinrichtungen zuselbstischen Zwecken zur Folge hatte. Im Anfang des fünfzehnten Jahr-hunderts wurde die Fehme Gegenstand der Beschwerde, und die Voll-endung der Landeshoheit, die jeden der Landesherrn zum obersten Ge-richteherrn in seinem Gebiete machte, mußte die Fehmgerichte allmäliguntergraben.
32. Je mehr das Reich durch das Verhältniß seiner Glieder zueinander und zu dem Reichsoberhaupte das Ansehen einer Republik er-hielt, mußten auch in den einzelnen selbstständig gewordenen Gebietendie Regierenden ihre Rechte durch die Gesammtheit der Eingesessenenbeschränken lassen. In den Reichsstädten sah das vierzehnte Jahrhun-dert eine Reihe von Umwälzungen, durch welche die herrschenden Ge-schlechter ihres Vorranges beraubt wurden. Während sie nur in weni-gen Städten als städtischer Adel sich an der Spitze des Gemeinwesensbehaupteten, mußten sie anderswo mit der gesammten, nach Zünften ge-gliederten Bürgerschaft die Regierung theilen, oder als besonderer Standallen Antheil an derselben anfgeben und durch Eintritt in die Zünfte sicheine Betheiligung offen erhalten, oder gar vor der gegen sie empörtenGemeinde aus dem Stadtgebiete weichen. In den fürstlichen Gebietenentstand, seit die Fürsten als Beamte zwischen den Eingesessenen unddem Reichsoberhaupte zu stehen aufgehört hatten, ein engeres Verhältnißder Eingesessenen zu den Fürsten, da jene in dem Anschließen an diesediejenige Sicherheit fanden, die das Reich nicht gewährte. Wo nicht,