nach dem Ende der Krenzziigc.
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der im Jahre 1387 in Mergentheim gemachte Versuch, die HeidelbergerEinigung zu erneuern, nicht zum Ziele, da das Bemühen des Königs,den Landfrieden zu verallgemeinern und zu dem Ende dem Reiche einebestimmte Eintheilung zu geben, auf Widerspruch bei den Städten stieß,die den Vortheil ihrer bisherigen besonderen Einigungen nicht aufgebenwollten. Statt der von dem Könige beabsichtigten Einigung kam einneues Bündniß der schwäbischen Städte mit den benachbarten Fürstenauf ein Jahr zu Stande. Noch in demselben Jahre aber brach derKrieg der durch Oestreichs Niederlage bei Sempach ermuthigten Städtegegen die Fürsten wieder aus, den die Döffinger Schlacht endigte. NachBeendigung des Krieges mußte Wenzel im Jahre 1389 auf einemReichstage zu Eger, von den Fürsten gedrängt, die Sache der Städteanfgeben und setzte einen neuen Landfrieden nach Art des Heidelbergerfest, der außer Baiern, Franken und Schwaben noch Thüringen undHessen umfaßte. Wie wenig aber auch dieser half, zeigte sich daran,daß unter Ruprecht, als auch er die Ruhe nicht herzustellen vermochte,im Jahre 1415 der Erzbischof von Mainz mit Baden und Würtembergund einer Anzahl schwäbischer Städte zu Marbach einen Bund schloß,den der König als einen mittelbar gegen sein Ansehen gerichteten ver-gebens aufzulösen suchte.
31. Dem Bestreben, die zur Nichtigkeit herabgesunkene Staats-gewalt für gewisse Kreise zu ersetzen, gehört auch eine eigenthümlicheErscheinung im Gerichtswesen an, die Fehmgerichte. Die Ausbildungder Landeshoheit hatte die Fürsten in Besitz der Gerichtsbarkeit gebracht.In Westphalen aber erhielt sich die auf den alten Gaugrafschaften be-ruhende Gerichtsbarkeit, und da die Aufsicht über dieselben nach deralten Reichsverfassung zu dem herzoglichen Amte gehörte, standen sieunter dem Erzbischöfe von Köln, an den bei Auflösung des sächsischenHerzogthums die herzogliche Gewalt für diesen Theil desselben über-gegangen war. Diese einer vergangenen Zeit angchörigen Gerichtehießen, da sie von den neuen Landesherren unabhängig waren, Frei-gerichte, und die Vorsteher, die sich als kaiserliche, nicht als landes-herrliche Beamte betrachteten, Freigrafen, wie die beim Gerichte mit-wirkenden Personen, die überhaupt Schöffen genannt wurden, hier denNamen Freischöffen führten. Altem Herkommen gemäß wurde übergewisse Verbrechen, namentlich solche, die unmittelbare Angriffe auf dieReligion oder Verletzung von Leib und Leben enthielten, nicht in dengewöhnlichen öffentlichen Sitzungen geurtheilt, sondern in solchen, die,weil nur die Glieder des Gerichts dabei zugegen waren, heimliche hießen.Diese Gerichte hießen die Fehme und die von ihnen ausgehende Ver-urtheilung die Verfehmung. Zur Zeit, da Gewalttätigkeit alle Ver-hältnisse in Deutschland verwirrte, erweiterte sich der Wirkungskreis der