434 Das römisch-deutsche Reich in den beide» nächsten Jahrhunderten
und Krönung eines Königs und bei Erledigung des Thrones verfahrenwerden sollte, und bestimmte die Rechte und Pflichten der Kurfürsten.Es sind darin die sieben Wahlstimmen, wie sie bis jetzt geführt worden,festgcstellt mit der näheren Bestimmung, daß der Streit zwischen denbeiden wittelsbachischen und den beiden sächfisch-askanischcn Linien zuGunsten der pfälzischen und der wittcnbcrgischen aufhört. Die Wahl-stimmcn sind sodann au die Länder geknüpft, welche damals von derenInhabern regiert wurden, und diese Länder sind für unthcilbare Reichs-lehen erklärt, von denen sich die weltlichen nach dem Rechte der Erst-geburt in männlicher Linie vererben. Den Kurfürsten ist der erste Rangnach dem Kaiser zugesprochen. Zur Wahl eines Königs soll in Monats-frist nach Erledigung des Thrones der Erzbischof von Mainz die Kur-fürsten nach Frankfurt einladen, und die Versammelten, die Kurfürstenselbst oder ihre Bevollmächtigten, wählen nach Stimmenmehrheit, woraufdie Krönung in Aachen durch den Erzbischof von Köln geschieht.Während der Erledigung des Thrones haben die Kurfürsten von Pfalzund Sachsen, jeder für einen bestimmten Theil des Reiches, das Ncichs-vicariat zu führen. Die Kurfürsten sind auch erhöht hinsichtlich derRechte, die sie in ihren Landen auszuüben haben. Außer den Regaliender Bergwerke, der Münze und der Zölle sind ihnen das Recht denon ovooando und das Recht ds non uppsllundo beigelegt, wonachihre Gebiete den kaiserlichen Gerichten in der Art verschlossen sind, daßkeiner der Insassen vor kaiserliches Gericht gezogen werden, noch, mitAusnahme deS Falles verweigerter Ncchtshülfe, Berufung an ein kaiser-liches Gericht einlegcu kann. Damit war das Erlöschen der königlichenGewalt, das in vielen Reichsgebieten stattgefunden, für die Kurlandeförmlich anerkannt. So ist der Uebergang ans der Lehenverfassung indie Territorialverfassung vollendet, und da in den neben den Kurländcrnbestehenden größeren Ländergebieten die Inhaber sich ebenfalls die Lan-deshoheit, soweit sie dieselbe noch nicht hatten, mit Einschluß der Rechteds non svooundo und do non njipsllnndo, anzueignen wußten, bliebbald für den König außer seinen Erblanden kein Boden, auf dem ereine Macht anszuüben hattes mehr übrig, als der Rest unmittelbarerNcichSlandc, wo es kleineren Herren, namentlich den Reichsrittern, denNachkommen derjenigen, die bei Ausbildung des Nitterthums den Kriegs-dienst in den Neichsvogteieu übernommen hatten, noch nicht gelungenwar, die Landeshoheit zu erhalten. Es mußten daher, wie die Befug-nisse des Kaisers sich schmälerten, für die das Reich betreffenden Ange-legenheiten die Reichstage immer häufiger werden, zu welchen nun auchAbgeordnete der Reichsstädte, da auch diese im Besitze von Landeshoheitwaren, zugezogen wurden. Es nahm nun auch die Sitte ein Ende, daßdas Neichsoberhaupt das Reich durchwanderte. Forderte einerseits die