nach dem Ende der Kreuzzüge.
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Den Sitz des römischen Stuhles aber verlegte er im Jahre 1309 indie zum Gebiete des Hauses Ansou gehörige Stadt Avignon, und hier istderselbe während eines Zeitraumes geblieben, den man in der Folgenicht bloß wegen seiner Dauer die Zeit der babylonischen Gefangen-schaft genannt hat. Es zeigte sich an dem Geschicke Bonifacius' VIII.und des Papstthums die Folge des Mangels an einer die Kirche mitweltlichem Arme beschirmenden Macht, wie das Kaiserthum zu seinberufen war. Nur so viel Selbstständigkeit bewahrte der Papst in seinerneuen Stellung, daß er auf dem in den Jahren 1311 und 1312 zuVienne gehaltenen fünfzehnten allgemeinen Concil die von Philipp ge-forderte Verdammung Bonifacius' VIII. als eines Häretikers wegengänzlichen Mangels an Begründung ablehnen konnte.
8. Ein Versuch zur Herstellung des Kaiserthums wnrde auch vonAlbrecht nicht gemacht. Seine Thätigkeit ging in Versuchen auf, dieunmittelbare Macht seines Hauses durch Ländererwerb zu steigern, Ver-suchen, welche wenig Erfolg hatten und hauptsächlich dazu dienten, dieFürsten deS Reiches von seinem Hause abermals abzuwenden. SeineVersuche mißlangen in den Gegenden an der Nordsee, in Böhmen undin Thüringen und hatten kleine vereinzelte Ergebnisse Ln Schwaben,während in Helvetica eine schon begonnene Umwandlung von Reichs-gebiet in habsburgisches Stammgebiet unterbrochen wurde und Verlustefür das Haus, an welche sich in der Folge Verluste für das Reichknüpften, sich vorbereiteten. An der Nordsee waren im Laufe der Zeitdie Landschaften Seeland, Holland und ein Thcil Frieslands unter denGrafen von Holland vereinigt worden. Im Süden stieß das vereinigteGebiet an die Grafschaft Antwerpen, die, auf der Grenze gegen dasfranzösische Flandern gelegen, eine Markgrafschaft bildete und einenTheil Flanderns an sich gezogen hatte, daß sie auf das linke Ufer derSchelde hinüberreichte. Im Osten lagen Brabant, das Gebiet desBisthums Utrecht und der alte See Flevo, der sich gegen Ende desvorigen Jahrhunderts durch Einbruch der Meeresfluten zu der großenBucht des Zuydersee's erweitert hatte. Nach Nordosten hin war dieGrenze lange eine unbestimmte wegen der eigenthümlichen Stellungder friesischen Lande. In diesen bestanden ganz andere Verhältnisse,als im übrigen Deutschland. Da die Friesen ihre Küste zu schützenhatten, waren sie nie den Pflichten des Heerbannes unterworfen wor-den, und deshalb blieben nicht allein hier mehr kleine Freie als ander-wärts, sondern auch der Adel wurde nicht in Lehensverhältnisse ver-flochten. Daher gingen die Grafenrechte hier nicht in Landeshoheitüber. Dieselben wurden ausgeübt von den Grafen von Holland undden Bischöfen von Utrecht, Münster und Bremen. Gerade die Unter-ordnung der meisten friesischen Landschaften unter geistliche Fürsten