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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
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394 Frankreich, England und Spanien im Zeitalter der Krcuzzügc.

hatte beschwören lassen. Hiermit wäre, da Ludwig zugleich Achtung derRechte der Großen dem Könige empfohlen hatte, der Bürgerkrieg viel-leicht beendigt gewesen, hätte nicht Graf Leicester in selbstsüchtigem Be-streben von Neuem die Waffen ergriffen und durch einen Sieg beiLewes in Süsser im Jahre 1264 den König mit seinem Bruder Richard,dem deutschen Könige, und seinem tapferen Sohne Eduard in seine Ge-walt bekommen, worauf er im Jahre 1265 zu einem neuen Parlamente,um seine Macht zu stärken, auch Abgeordnete der Städte berief. Eine imnämlichen Jahre erfolgte Wiedererhebung der königlichen Partei unterdem aus der Haft entkommenen Eduard beendigte den Bürgerkrieg, undverschaffte mittelst des Sieges bei Evesham am Flusse Avon dem Königeeine ruhige Regierung, die bis zu seinem Tode im Jahre 1272 dauerte.

13. Glücklicher als das von Parteiung zerrissene England, wo nurWaffen Ruhe schafften, wo die Aussicht auf einen bessern Nachfolgerder vorzüglichste Trost war, und wo mit der Bernfung der Städteabge-ordnetcn für die Folge neue Ansprüche geweckt waren, genoß Frankreichden Segen eines wohl benutzten Friedens. Dazu trug vor Allem bei,daß der König allmälig der Mittelpunkt einer für das ganze Reich gül-tigen Rechtspflege wurde. Die Vermehrung der dem Könige unmittelbaruntergebenen Gebiete wandte nicht allein diesen Gebieten selbst denGewinn einer geordneten, von dem Könige geleiteten Rechtspflege zu,sondern dadurch, daß die Vasallengebiete so sehr von königlichen Gebietendurchkreuzt waren, wurden die Berufungen von den Entscheidungen derVasallen an die königlichen Beamten, deren geregelteres Wirken manin der Nähe sah, immer häufiger. Dadurch erweiterte sich der Wirkungs-kreis des obersten königlichen Gerichtshofes, dem man den früher fürReichstage gebräuchlichen Namen Parlament beizulegen anfing. Wegendieser Erweiterung des Wirkungskreises mußte auch eine Veränderungin der Zusammensetzung desselben erfolgen. Hatten denselben bisher nurdie Pairs gebildet, die nach Bedürfniß durch Zuziehung anderer Vasallenverstärkt wurden, so machte die Verwicklung der Geschäfte und das ge-steigerte Bedürfniß eines auf festen Grundsätzen beruhenden Verfahrenssetzt die Mitwirkung von NechtSgelehrten nöthig, die, wenn sie sich An-fangs auch nur rathend verhielten, doch bald durch überwiegende Kennt-niß und Geschicklichkeit der aus dem Studium des römischen Rechtes sichentwickelnden Wissenschaft des Rechtes einen Einfluß auf die Rechtspflegeverschafften. So gelang in allmäliger Fortbildung die Herstellung einerköniglichen Macht, wie sie Kaiser Friedrich I. vergeblich in raschem An-laufe und mittelst einer gewaltsamen Uebertragung altrömischer Grund-sätze hatte erobern wollen. Der König wurde der naturgemäße undanerkannte Schiedsrichter für innere Streitigkeiten der Städte, überAngelegenheiten ihrer Verfassung und Wahl ihrer Beamten. Während