188 Das deutsche Reich bis zum Ende des elfte« Jahrhunderts.
seinen Vasallen, denen er sich verhaßt gemacht hatte, verlassen wordenund im Kampfe mit einigen derselben in den Maasgegenden gefallenwar. In diesem Kampfe, den Zwentibald schon längst geführt, bildetsich auch hier eine herzogliche Würde. Es sind ohne Herzoge nur nochdas alemannische Land und Ostfranken, auch schlechtweg Franken genannt.Ein Thcil des alten Thüringens zwischen Werra, Unstrut und Saale,der den alten Namen behalten, hat zwar ungefähr gleichzeitig mit denSachsen ebenfalls Herzoge erhalten, ist aber jetzt schon unter die sächsischenHerzoge getreten. König Ludwig starb nach einer kurzen und unthätigenRegierung, während deren Erzbischof Hatto von Mainz die Geschäftedes Reiches geleitet hatte. Mit ihm erlischt das Geschlecht der Karo-lingischen Herrscher in Deutschland, und die Sonderung von dem west-fränkischen Reiche ist so entschieden, daß an den Sprößling der westfränki-schcn Linie der Karolinger, Karl den Einfältigen, der nach Odo's Todein dem Reiche seines Vaters zur Regierung gelangt ist, nicht gedachtwird. Indem daher das Reich den fränkischen Herrscherstamm der Karo-linger verläßt, wird es nun, obgleich es noch den Namen des ostfränki-schen führt, ein eigentlich deutsches Reich.
3. Das Reich ist jetzt bereits dermaßen in seine einzelnen Theileauseinandergefallen, daß eine Versammlung von Großen aller Stämmenicht zu Stande kommt. Nur die Franken und die Sachsen, der ältesteund der jüngste der zum Reiche gehörigen Stämme, gaben dem Reichezum Schutze gegen die von allen Seiten, namentlich durch die Norman-nen und Madsckaren, drohende Noth einen König. Von hohem Ansehnwar der sächsische Herzog Otto, der Erlauchte genannt. Sein Rathlenkte die Wahl auf einen fränkischen Grasen mit Namen Konrad.Dieser hatte in Franken eine Stellung, die der herzoglichen glich. Erwar aber, wenn er auch mit dem Namen Dur bezeichnet wird, ein sol-cher nicht als Herzog, sondern als Heerführer. Seine Macht beruhtevielmehr auf dem Amte eines Pfalzgrafen. Unter dem Titel einesGrafen des Palastes oder Palatiums, eines Pfalzgrafen, hatte schonunter den Merowingern und den Karolingern ein Amt bestanden, demdie Vertretung des Königs in der von ihm selbst auszuübenden Ge-richtsbarkeit und die Verwaltung der königlichen Güter oblag. Zn denLändern, wo sich Herzogtümer bildeten, wurden zur Wahrung der demKönige zustehenden Rechte solche Pfalzgrafen eingesetzt, da durch die Ent-stehung der herzoglichen Würde das Amt der königlichen Sendboten er-losch. Nur in Sachsen gab es keinen Pfalzgrafcn, da hier, wo dieUnterwerfung unter die Franken nicht an den Sturz eines einheimischenFürstengeschlechtes geknüpft war, keine Güter für den König einzuziehengewesen waren. Dagegen war in Frauken, wo die meisten königlichenGüter lagen, das Pfalzgrafenamt eine Fortsetzung jenes älteren für