Das Karolingische Reich.
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des Königs zu machenden Forderungen zu Hallen hat. Dieses Verhält-nis; heißt Eremtion, das erimirte Gebiet Juinmnität und der Beamte,der das Gebiet oder dessen Herren und dessen Insassen vertritt, Advo-catns oder Vogt. Aehnlich einer solchen Vogtei oder Schirmherrschaftist das Verhältnis', in welchem der Kaiser sowohl der ganzen Kirche,als den der besonder» Verwaltung des Kirchenoberhauptcs untergebenenGebieten gegenüber steht. Das Verhaltniß mußte nur dadurch oft einschwieriges werden, daß die königliche Gewalt, welcher gegenüber dem-nach die Schirmherrschaft anszuübcn war, sich mit der kaiserlichen, durchwelche sie geübt wurde, in einer Person vereinigt fand. Es folgt hier-aus, daß für die Folge die Kaiserwürde nur durch die Krönung vonSeiten des Papstes übertragen werden konnte, daß aber dieses keineUebertragung der Herrschaft über das Reich, sondern eine Uebertragungdes auf die Kirche bezüglichen Amtes war, und daß der Eid, den derKaiser vor der Krönung dem Papste zu leisten hatte, nicht Unterwürfig-keit, sondern Ergebenheit und Ehrerbietung bezcichncte, die zugleich einemmöglichen Ncberschreiten der Grenzen kaiserlicher Gewalt Vorbeugensollte. Von der andern Seite war der Papst als weltlicher Regenteines besonderen Gebietes, des nachher sogenannten Kirchenstaates, keines-wegs dem Kaiser unterthan, da er die weltliche Herrschaft vor Erneue-rung des Kaiserthums gehabt hatte und eine Abtretung derselben nichterfolgt war. Dennoch brachte die gemeinschaftliche Beziehung der kaiser-lichen und der päpstlichen Würde auf die Kirche es mit sich, daß derKirchenstaat im Bereiche der kaiserlichen Macht lag, wenn er auch beieiner strengen Scheidung der kaiserlichen und der königlichen Macht nichtim Bereiche der königlichen gelegen haben würde. Vermöge seineskaiserlichen Amtes hatte der Kaiser, da dasselbe sich nicht bloß auf dieKirche im Ganzen, sondern auch auf das Gebiet der Kirche von Nombezog, in diesem Gebiete namentlich auch Gerichtsbarkeit auszuüben.Es war aber auch die Erhebung zur päpstlichen Würde an eineMitwirkung von Seiten des Kaisers geknüpft. Der Schutz, welchendieser der Kirche zu gewähren hatte, umfaßte auch die Wahrung derOrdnung in dem Verfahren, wodurch die Kirche ihr jedesmaliges Ober-haupt erhielt. Ebenso mußte eine Quelle der Entscheidung für den Fallzwiespältiger Wahl vorhanden sein. Dieses Bedürfniß hat sogar denarianischen Oftgothcnkönig Theodorich zum Schiedsrichter über Papft-wahl gemacht. Derselbe leitete daher den Anspruch auf das Rechtder Einsetzung, und nach Zerstörung seines Reiches übten die oftrömischenKaiser ein Bestätigungsrecht. Nach der durch Erneuerung des Kaiser-thums begründeten Ordnung wurde es erforderlich, daß der Kaiser dieAnerkennung dessen aussprach, der zur kirchlichen Regierung erhoben war,und mit welchem er gemeinschaftlich die Völker lenken sollte.