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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
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Das Karolingische Reich.

den Schutz der Kirche als höchste Pflicht seiner neuen Würde zu über-nehmen. Er kehrte nach seinem gewöhnlichen Sitze Aachen heim undließ sich als Kaiser von allen Untcrthauen einen Eid der Treue schwö-ren. Das Ereigniß war ein sehr folgenschweres wegen der Verhältnisse,die sich aus ihm und dem durch dasselbe zum Bewußtsein gebrachtenVerhältnisse ablciteten. Es war ein christliches Kaiserthum im Abend-lande begründet. Dadurch war die Auflösung der Beziehungen desvströmischcn Kaisers zu dem Abcndlande, wie sie durch dessen thatsäch-lichcs Aufgeben des Abendlandes und seinen Bruch mit dem Oberhaupteder Kirche schon eingetreten war, förmlich ausgesprochen. Der Papsterschien dabei als die Quelle von Entscheidungen in Fragen des Völker-rechtes. Zugleich war seine Vermittlung bei der Erneuerung des Kai-serthums um so natürlicher, als er in den verflossenen Zeiten der Willkührdie geeignetste Person gewesen war, das preisgcgebene Herrschcrrcchtzu bewahren, damit cs einst einen neuen Träger fände. Von keinergeeigneteren Stelle, als von derjenigen, die den Mittelpunkt einer geist-lichen Weltregicrung bildete, konnte die Begründung einer neuen weltli-chen Gewalt erfolgen. Die Kirche sah sich nun wenigstens im Abendlandefür immer den Einflüssen der Willkühr entzogen, mit welcher der ost-römische Kaiser in geistliche Angelegenheiten eingriff. Den Völkern desAbendlandes aber war in dem nunmehrigen Kaiser ein Bild der Ehr-erbietung gegen die Kirche und der Fürsorge für dieselbe hingcstellt.Zugleich erhielt derselbe zu dem Vorrange, den ihm die Größe seinesReiches vor den übrigen Fürsten gab, noch denjenigen, welcher ans denmit seinem Amte verknüpften geistlichen Zwecken entsprang. Ja er er-hielt den Anspruch auf eine Oberhoheit über die Fürsten außerhalb seinesReiches, die sich nicht auf deren Gebiete, sondern auf die Förderungdes Christenthums in denselben bezog. Auch der Kirche und dem Papstegegenüber erhielt der Kaiser eine bestimmte rechtliche Stellung, wenngleich bei dem freundschaftlichen Verhältnisse Karls und Leo's dasselbenicht ausdrücklich abgegrenzt worden ist. Mit dem Lchcnsverhältnißhat dieses neue Verhältniß keinen Zusammenhang. Von beiden Personensteht weder der Papst dem Kaiser, obgleich er ihm die Würde verliehen,noch der Kaiser dem Papste, obgleich er ein Gericht über ihn gehalten,als Lchcnsherr gegenüber. Doch der Papst, als die höchste geistlicheMacht der Christenheit, und der Kaiser, als die höchste weltliche Machtder abendländischen Christenheit, sind so enge verbunden, daß eine wech-selseitige Abhängigkeit besteht. Das fränkische Reich hat Gebiete, welchevon der Ausübung der den königlichen Grafen übertragenen verwalten-den, richtenden und militärischen Thätigkeit in sofern befreit sind, alsein eigener Beamter des Gebietes die Stelle des königlichen Grafenvertritt und der königliche Graf sich an denselben hinsichtlich aller Namens