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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
Entstehung
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Das fränkische Reich bis auf Karl den Große». 143

dessen Kenutniß hauptsächlich aus dem Gesetzbuch Alarichs II. geschöpftwurde. Die germanischen Gesetzbücher haben im Laufe der Zeit Zusätzeund Veränderungen erhalten, welche der Ausbildung der neuen Verhält-nisse, und namentlich, wo die Abfassung der Bücher aus heidnischer Zeitstammt, den durch das Christenthum zur Geltung gekommenen Grundsätzen,entsprechen. Dazu gehören vornehmlich die Bestimmungen über dieStrafen, welche auf Vergehen an kirchlichen Gütern und Personen fol-gen sollten. Gegenüber der Gewalt befestigte sich eine Ueberzeugungvon vorzugsweiser Unverletzlichkeit eines Gutes, das ans friedlichemWege erworben war und zu dessen Schutz nicht die Gewalt bereit stand.Die geistlichen Personen hatten den Vorzug des höchsten Wehrgeldes.Die Gesetze verpflichteten den Todtschläger zu einer mit jenem Namenbezeichneten Zahlung an die Angehörigen des Ermordeten, nicht nm dasLeben eines Menschen durch Geld aufzuwägen, sondern nm die Ausübungder den Germanen noch immer geläufigen Blutrache zu hemmen. Hier-bei war für den Priester, wie für den Dienstmann oder unmittelbarenLehensträger des Königs, ein höheres Wehrgeld festgesetzt. Das geistigeUebergewicht, welches auf Seiten der Kirche war, wurde in sofern an-erkannt und auch für die Negierung des Reiches benutzt, als man dieBischöfe, die Seitens der römischen Bevölkerung als Beschützer undVermittler angesehen wurden, wegen der zum Regieren nöthigen Kennt-nisse, die sich vorzugsweise bei ihnen fanden, in den wichtigsten Geschäf-ten des Staates gebrauchte. Wie sich im Reiche eine Aristokratie aus-bildete und die königlichen Dienstmannen sowohl der Volksgemeinde diealtherkömmliche Entscheidung entzogen, als den Königen beschränkendgegenübertraten, wurden die Bischöfe zum Thcil Mitglieder dieser Aristo-kratie, und die Versammlungen, auf welchen Staatsangelegenheiten zuentscheiden waren, wurden gemischte Versammlungen geistlicher und weltli-cher Großen, indem die Bischöfe entweder auf den Neichsversammlungenerschienen, oder die Synoden gleich denen des wcstgothischen Reiches be-nutzt wurden, um unter Zuziehung weltlicher Großen Staatsgeschäfte zuerledigen. In dem Maße, wie die ehemgligcn Gefolgsherren durchdas Lehenwesen zu einem zahlreicheren und mächtigeren Stande erwuch-sen, wurde auch die Uebertragung der Lehen auf die Söhne üblich, undder Stand wurde ein bestimmt abgegrenzter, mit erblichen Vorrechtenausgestatteter, ein Adel. Mit dieser Veränderung hängt die Ausbildungdes Amtes des Major Domus oder des Obersten des Hauses zusammen.Während diesem Beamten durch seinen Namen neben andern für dieHofhaltung des Königs thätigen Beamten, wie dem Schenken, deinTruchseß, dem Marschall, dem Kämmerer, seine Stelle angewiesen wird,erhob er sich im Laufe der Zeit durch den Einfluß, den er auf dieLehengeschäfte hatte, zum mächtigsten Manne im Reiche. Da ihm die