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DaS fränkische Reich bis auf Karl den Großen.
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nur zu sehr begünstigt hatten, fingen an, sich zu ordnen und festzustcllen.Zwar wurde das Königthum durch die Bedeutungslosigkeit seiner Trägerund durch ein in dem Reiche reges aristokratisches Bestreben immer un-fähiger, ordnend und leitend zu wirken; dafür aber bildete sich aus derAristokratie eine Macht hervor, die dasselbe ersetzte. Die Wirksamkeitdieser neuen Macht erhöhte sich dadurch, daß sie sich in einer Reihe tüch-tiger Männer fortcrbte, und ihre Inhaber wurden im Laufe der Zeit,was sic in der That gewesen waren, auch dem Namen und dem Rechtenach, Könige der Franken. Anfangs war Austrasien der Sitz dieserneuen Macht, doch gewann sie bald auch Neustrien und Burgund undbehauptete glücklich die fränkische Herrschaft in den lose mit dem Reicheverbundenen Ländern anderer Germanen. Während dieser Zeit wurdedas fränkische Reich seiner Sendung innc, dem Christenthum und derauf seinen Spuren wandelnden Bildung den Weg zu den Germanen zuöffnen. Die Fürsten des neuen Geschlechts bereiteten sich dadurch, wiedurch ihre gleichzeitige Bekämpfung des Islam, zu dem Berufe vor,die Herrschergewalt über die zu einer abendländischen Christenheit ver-einigten Völker auszuüben. Da überall ihre Herrschaft und die christ-liche Kirche sich gemeinschaftlich befestigten und wechselseitig stützten, tra-ten sie mit dem Papste, der überall die Verbreitung der Lehre und dieGründung der Kirche leitete, und in dessen geistliches Reich die Völkerdurch Annahme des Chriftenthums eintraten, in ein sehr nahes Ver-hältnis), dessen Entwicklung zur Begründung eines abendländischen Kaiscr-thums führte.
9. An Herstellung eines geregelten Zustandes im Innern warschon längst durch Aufzeichnung des Nechtsherkommens der einzelnenVölker gearbeitet worden. Die Gesetzbücher, die dadurch entstanden,waren sämmtlich lateinisch, da nur bei den lateinisch redenden Bewohnerndes Reiches die zum Zusammenstellen nöthigc Geschicklichkeit zu findenwar und die deutschen Sprachen noch der zu Aufzeichnung rechtlicherBestimmungen erforderlichen Ausbildung entbehrten. Die Sammlungenselbst blieben weit hinter der Anforderung der Vollständigkeit zurück undsetzten ein ungeschriebenes Recht, das zu ihrer Ergänzung diente, vor-aus. Die Burgunder hatten schon durch Gundobald ein geschriebenesRecht erhalten. Von den rein germanischen Völkern des Reiches besaßenein solches die Salier seit der ersten Zeit Chlodwigs, die Ripuarier seitTheodorich I., die Alemannen und die Bajoaren seit Chlotar's H. und sei-nes Nachfolgers Zeit. Dieselbe, Sitte, welche jedem Volke im Reichesein eignes Recht ließ, durch dessen Aufzeichnung das ganze Geschäftder Rechtspflege sich als ein strenges, der Willkühr entzogenes darstellteund das Ansehen der richtenden Grafen hob, gestattete auch für denrömischen Theil der Bevölkerung die Fortdauer des römischen Rechtes,