Das römische Reich unter den Imperatoren. 77
daß denjenigen, der mit den Waffen gesiegt, der Ueberwundene mitgeistigen Mitteln besiegte. Das unwiderleglichste Zengniß dieses Ver-hältnisses gibt der Untergang der von den Fremden mitgebrachtcnSprache in den neuen Wohnsitzen. Während Alemannen und Franken,wo sie sich ausbreiteten, auch die römische Sprache vertilgten, verlordas deutsche Volk, das in Mösicn das älteste deutsche Schriftwerk inder Bibelübersetzung des Ulfilas hervorgebracht hatte, seine Sprache undübte nur einen untergeordneten Einfluß auf die Entwickelung einer neuenSprache aus, des in den neuen Besitzungen herrschenden Dialcctes derlateinischen. So begann die Bildung der aus dem Lateinischen abge-leiteten Sprachen, der romanischen. Eine große Veränderung erlittendie in römischen Ländern angesiedelten Deutschen auch hinsichtlich ihrerVerfassung. Ihre Heerführer traten gegenüber der römischen Bevölke-rung in die Rechte, welche die Beherrscher des römischen Reiches übersie ausgeübt hatten. Sie wurden also aus Heerführern zu Königen,eine Veränderung, die sich nicht bloß in Hofeinrichtungcn nach demMuster der römischen anssprach, sondern durch dieselben auch unter denGermanen eine neue Ansicht von der Herrschergewalt begründete. DieseVeränderung gab dem Könige eine freiere Stellung, als er sie bishervermöge seines Heerführeramtes gehabt hatte. Die Stenern, die dasLand aufbrachtc, die Einkünfte des größeren Landlooses, das dem Heer-führer bei der Besitznahme des Gebietes zugcfallen war, setzten ihn inden Stand, ein großes Gefolge im eignen, persönlichen Dienste zu habenund mit diesem, sowie mit den seinem Winke folgenden römischen Unter-thanen konnte er Unternehmungen nach Gutdünken wagen, zu denenfrüher die Zustimmung seiner Landsleute erforderlich gewesen wäre.Zugleich aber bildete sich um den König ein bevorzugter Stand im An-schluß an das alte Gefolgewesen. Aus dem Gefolge des Königserhielten viele Personen Theile von den dem Könige zur Verfügungstehenden Ländereien zu Benutzung als Lehen mit der daran haftendenVerpflichtung zu bestimmten Dienstleistungen. Die Inhaber solcherLehen, Lehensträger oder Vasallen genannt, die von ihrem Antheilwieder Lehen vergeben konnten, hatten zwar nicht das Recht, das Er-haltene auf ihre Nachkommen zu vererben, aber der beiderseitige Vor-thcil machte die Vererbung zur Gewohnheit. So wurden sie zu einemhervorragenden Stande, einem Adel, und traten in dem neugegründetenStaatswesen in die Rechte, welche früher der Gesammtheit der freienMänner im Gefolge zugestanden hatten und jetzt schon wegen der Ver-breitung derselben über ein weites Gebiet nicht mehr von ihr ausgeübtwerden konnten. Es bildete sich für die königliche Macht gerade durchdiejenigen, welche zu ihrer Begründung das Meiste beigetragen, eineBeschränkung, während sie aus der entgegengesetzten Seite, wo man sie