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2. Die christliche Zeit 1 (1855) Fünfzehn Jahrhunderte
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Das römische Reich unter den Imperatoren.

die Versuchung nahe, seine Macht in Angelegenheiten kirchlicher Lehre,Verfassung und Zncht, die den heidnischen Vorgängern fremd gebliebenwaren, zu gebrauchen. Theodosius ließ dagegen die Kirche nach den inihr lebenden Grundsätzen und auf den von ihr selbst gezeichneten Wegenentscheiden, sicherte den Entscheidungen die Unabhängigkeit von äußerer Ge-walt und erhob eben diese Entscheidungen zu Staatsgesctzen, um denjeni-gen , welche dem Ansehen der Kirche widerstrebten, den Schutz zuentziehen. Wie fest bei Theodosius die Anerkennung des der Kirchegebührenden Ansehns wurzelte, zeigte sich auf eine ihn hoch ehrendeWeise in der Unterwürfigkeit, die er dem Erzbischöfe Ambrosius vonMediolanum bewies, als dieser an ihm ein Vergehen zu rügen und zustrafen hatte. In Thessalonice war auf seinen Befehl im Jahre 390zur Bestrafung eines Aufstandes, ungeachtet der gegebenen Zusicherungder Verzeihung, unter dem in der Rennbahn versammelten Volke einBlutbad angerichtet worden. Darauf verwehrte der Erzbischof dem mitunschuldigem Blute befleckten Herrscher den Eingang in die Kirche unddieser unterwarf sich der kirchlichen Büßung, worauf die Lossprechungerfolgte. Die höchste irdische Macht beugte sich vor der himmlischenund die dem Christenthum gewordene Herrschaft offenbarte sich glänzenddurch Zügelung des Mißbrauchs der Herrschergewalt.

38. Als Theodosius, der letzte eigentliche Imperator, nicht langenach der Besiegung des Eugenius starb, war die Anordnung getroffen,daß von den Söhnen seiner ersten Gemahlin Arkadius die Herrschaftdes östlichen, Honorius die des westlichen Reiches führen solle. Wares mit dieser Theilung auch nicht anders, als mit allen früheren ge-meint, so wurde sie doch zu einer immerwährenden. Die Verschiedenheitder in beiden Reichshälften herrschenden Nationalitäten, der griechischenund der lateinischen, förderte die Absonderung der Regierungen und dieVerschiedenheit der Geschicke, welche beiden beschieden waren, beschränktejede der Regierungen auf die Angelegenheiten des eigenen Gebietes.Der Hof zu Constantinopel nahm immer mehr einen morgenländischenCharakter an, alle Regierungöthätigkeit zog sich in den Palast desHerrschers zurück und die Erhebung der griechischen Sprache zur Amts-sprache vollendete die Entfernung von dem römischen Wesen. Dabeischritt im westlichen Reiche die von andringenden und eindringendcnGermanen ausgehende Auflösung so unaufhaltsam fort, daß dasselbevon dem östlichen aufgegeben wurde und seinerseits keinen Einfluß aufdas östliche auszuüben im Stande war. Der Gedanke an die ehemaligeEinheit wurde von dem Hofe zu Constantinopel nur in sofern festge-halten, als er bei gegebener Gelegenheit über die Nachfolge imwestlichen Reiche verfügte und selbst, da es vernichtet war, sich dasRecht auf den Besitz der dortigen Provinzen noch zuschrieb, ohne