LXXXV1II
Einleitung.
So kam es, daß im Verlauf der Zeit die Zahl der non iurati einenicht unbedeutende war. Meistens war die Zahl der Lebensjahre bei-gefügt und die Bemerkung, daß und wer den Eid als Stellvertreterleistete, oft auch noch die weitere Notiz, daß dieser stellvertretendeEid nur gelte, donec sufficientem aetatem adeptus ipsemet iuramentumpraestare valeat, oder donec adolesceret, manchmal ist auch ohne ge-naue Angabe der Lebensjahre nur gesagt, daß der Betreffende mino-rennis, minderjährig, oder puer sei (einmal, 15. Dezember 1573: mino-rennis, immo puer). Daß der Eid von dem Immatrikulierten später nachErreichung der Volljährigkeit in eigener Person nachgeholt wurde, istnur einmal, soviel ich sehe, durch eine Randnotiz vermerkt, zu dem18. November 1555 inskribierten Jo. Adamus a Walbrunn: Idem5. September a. 1556 in propria persona iuramentum rectori praestitit.In derselben Randnotiz wird auch bestätigt: actis insertum esse, quodproximi pubertati vehit decem cum dimidio annos nati adeoque doli ca-paces iuramento possunt obligari, minores vero non L — Daß Leute mit13, 12 oder 11 Jahren derart inskribiert wurden, ist keine Seltenheit,ja es kommen sogar solche von 10, 9, 8 und 7 Jahren (vgl. z. B. dieInskriptionen 22. April 1591, wo der Immatrikulierte nur 7 Jahre und8 Monate alt war; 24. April 1627: 7 Jahre alt; 8. Juni 1635: ca. 8 ] / 4 Jahrealt; 27. Oktober 1635: 7 Jahre; 5. Januar 1638: kaum 7 Jahre; 13. Juni1647: 8 Jahre 8 Monate; 31. Oktober 1654: 8 Jahre 2 Monate 13 Tageusw.); der jüngste Angehörige unserer Universität während der ersten200 Jahre und wahrscheinlich überhaupt war der im Juni 1635 in-skribierte Franciscus Helbling, eines der elf Kinder des Dr med. Jo.Oasp. Helbling, ein Knabe von nicht mehr als 5 Jalipen!
Fast alle diesbezüglichen Angaben für das 17. Jahrhundert findensich nicht in der Matrikel selbst, sondern ich habe das Lebensalternach den anderweitigen oben genannten Quellen festsetzen können.Eine Bemerkung über Minderjährigkeit oder Nichtleisten des Eideskommt in den Einträgen dieser späteren Zeit fast nicht mehr vor, sei es,daß man jene Bestimmungen über Eidleistung nicht mehr beobachtete,sei es aus Nachlässigkeit. Vereinzelte Fälle, in denen auch über Er-satzeid nichts bemerkt ist, trotzdem das niedrige Lebensalter bei-geschrieben ist, finden sich freilich auch schon im 16. Jahrhundert;vgl. die Einträge 13. Juni und 31. Juli 1572. Namentlich kommt eshäufig vor, daß Söhne und Angehörige sowie Hausgenossen von Pro-fessoren der Hochschule selbst in sehr jungem Alter schon immatriku-liert werden, so alle jene im oben genannten Verzeichnis von 1638
.Mitteilungen der deutschen Gesellschaft zur Beförderung vaterländischer Spracheund Altertümer in Leipzig Y (1872) 96.
1 East mit den gleichen Worten im Senatsprotokoll vom 11. November 1550.