LIV
Einleitung.
Bei solchen, die ohne ihr Verschulden die Inskriptionsgebühraugenblicklich nicht bezahlen konnten, übte man Nachsicht und„stundete“ den Betrag. Die Stundung wurde gewährt usque ad pin-guiorem fortunam, oder donec ei arriserit pinguior fortuna u. ä.Stundung wurde, wie aus den uns erhaltenen Listen der Taxatoren 1hervorgeht, auch für das Honorar der Vorlesungen, die Ausgaben beiPromotionen u. a. unter denselben Bedingungen gewährt.
Von den einbezahlten Inskriptionsgebühren erhielt ursprünglichjeweils der Rektor des betreffenden Semesters die Hälfte, von der eraber den dritten Teil an den Pedell abgeben mußte, die andere Hälftefloß an die Universitätskasse. Senatsprotokoll vom 25. Oktober1472: Consequenter conclusum est, cum omnis mercenarius dignus sitmercede sua, ut rector recipiat medietatem totius intitulature suppo-sitorum, cuius medietatis tertia pars detur pedello, residua procedatuniversitati, que est dimidietas alia. Später, in den Statuten von1581, war unter den Einkünften der Pedellen als erster Posten: ac-cipiet a rectore quolibet totidem plapardos huius monetae, quot inalbum studiosorum per semestre sunt inscripti. Dem entsprechenauch die Angaben in den erwähnten Konzepten, also z. B. für dasWinterhalbjahr 1580/81: Pedello universitatis de singulis inscriptisplapardum, quorum sunt numero 72, facit 2 fl.. 8 1 / 2 sol. Wie wiroben sahen, kam es vor, daß einer im allgemeinen von der Matrikel-taxe befreit wurde, aber doch dem Pedellen seinen Plappert zu zahlenhatte, da man diesem seinen Verdienst nicht entgehen lassen wollte 2 .
Uber den Erlaß der Inskriptionsgebühr bei einer zweiten Im-matrikulation s. oben unter Kap. II.
Y. Art und Zeit der Immatrikulation.
Die Führung der Matrikel hat der jeweilige Rektor oder, wennein die Universität besuchender Adeliger den Ehrentitel des Rektorsführte, der für ihn die Geschäfte besorgende Vizerektor 3 . Als Stell-
1 Über das Amt der Taxatoren (in Leipzig) s. G. Kaufmann, Geschichte derdeutschen Universitäten II 403. —• Über Stundung der Inskriptionsgelder bis zumEintritt einer besseren Vermögenslage in Köln vgl. Keussen, Einleitung xxv.
2 Nicht recht klar scheint mir eine Stelle im Senatsprotokoll vom 23. April1504, wo beschlossen wird, quod deinceps universitas debeat accipere pecuniasintitulationis scolarium et penas, et ex fisco debeant dari rectori pro laboribus suiofficii et eius vicerectori, qui labores habuerint, decem floreni. Sind diese zehnGulden eine Pauschalsumme für die Inskriptionen (und Strafen) des Semesters, diedem Rektor zukommt, oder erhält er dieselben für seine anderweitigen Geschäfte,abgesehen von dem jeweiligen Anteil an der Inskriptionstaxe?
3 Das Verhältnis zwischen solchen Ehrenrektoren und Vizerektoren war etwadas gleiche wie zwischen den (Pfarr-)Rektoren und den Vikaren oder (Vize-)Plebanen