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1 (1907) Einleitung und Text
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VIT. Ausschließung von der Universität.

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waren, ein Immatrikulationsbeleg verlangt wurde oder von Studierendenzuversichtlich behauptet wurde, sie seien inskribiert, während man siedoch im Matrikelbuch nicht finden konnte. Solche Fälle, wo die Be-hörden der Universität ihrer Sache nicht sicher waren, sind uns be-zeugt z. B. 8. Mai 1515, 9. September 1647. So wurde 10. September1647 einem Herrn Ritz vorgeworfen, quod hactenus tanquam essetimmatriculatus, senatum academicum decepit, wirdt solches heißtes weiter höchlich zuo verweisen sein, auch umb dessentwillenabzuostrafen sein, mit dem anliang, daß selbiger bey nechstem sicheinschreiben lasse. Tatsächlich war derselbe aber schon im Sommer1636 intituliert worden.

VII. Ausschließung von der Universität.

Bekanntlich sind für diejenigen zahlreichen Studenten, welche dieUniversität verließen, um an einer andern ihre Studien fortzusetzen,oder um sich irgend einem andern Beruf hinzugeben, die Abgangs-zeiten, wenn nicht besondere Zeugnisse vorliegen (s. oben), nicht be-sonders vermerkt. Anders dagegen ist es mit denjenigen, welchemehr oder minder unfreiwillig von der Universität abgingen. Sowohldurch Bemerkungen in den Matrikelbüchern selbst als auch durch Er-wähnung in den Senats- und Fakultätsprotokollen erfahren wir vonihrem Weggang, von der Zeit desselben wie auch von den Gründen.In diesen gleich näher zu beschreibenden Fällen einer Ausschließungerlischt die Zugehörigkeit zur alma mater augenblicklich sei es krafteiner Erklärung des Betreffenden 1 und der Annahme dieser Erklärungdurch den Senat, sei es durch Beschluß der Universität selbst imGegensatz zu jenen viel zahlreicheren Fällen erster Art, wo wie wirfrüher, im Kap. II gegen Ende (zweimalige Inskription betr.) sahen die (ideelle) Zugehörigkeit zur Universität erst nach einer Abwesen-heit von fünf Jahren erlischt.

Ich konnte vier Arten dieser Ausschließung feststellen:

1. Die mehr freiwillige Verzichtleistung auf die Privilegien seitensdes bisherigen suppositum seihst (Resignatio).

2. Die einfache Dimissio.

3. Die Relegatio.

4. Die Exclusio, verbunden mit Streichung aus der Matrikel.

1 Auch durch Heirat unterwirft sich einer eo ipso dem Gericht der Stadt:19. Februar 1547 beklagt sich die Frau eines nobilis de Charben bei der Universitätals dem zuständigen Ort über Insulte ihres Mannes, nam maritus suus civitatinondum sit iuratus. Der Rektor ist jedoch der Ansicht, daß ihr Mann nicht mehrsub iurisdictione universitatis sei, quod universitas dominum suum non pro membroagnoscet, quia de facto uxorem ducendo urbi se subiecerit.