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1 (1907) Einleitung und Text
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Einleitung.

allerhöchsten Festen, wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, scheintman eine Ausnahme gemacht zu haben; wenigstens findet sich, sovielich sehe, kein Beispiel einer Immatrikulation an einem dieser Tage.

YI. Imiiiatrikulatioiisbesclieiniitiiiig.

Schon in den frühesten Zeiten des Bestehens der Universität hatman von solchen, die an einer andern Hochschule akademische Gradeerlangt hatten oder erlangt zu haben behaupteten und sich immatriku-lieren lassen wollten, Zeugnisse für diese Behauptung verlangt. EineMenge von Beispielen aus den Protokollen der Artistenfakultät stehenuns dafür zur Verfügung. Hatte einer ein solches Dokument nichtgleich bei der Aufnahme in der Hand, so wurde ihm eine bestimmteFrist gesetzt, innerhalb deren er sich dasselbe zu beschaffen habe.So heißt es z. B. 20. August 1463 von einigen baccalarei: ante nativi-tatem Christi domini testimonio vivo aut literali 1 se promotos fore probarepromiserunt. Unter vivum testimonium verstand man eine Person,die mit Handschlag die Promotion (an einer andern Universität) be-stätigen konnte, wie im W.-S. 1463/64 ein ad consortium baccalariorumaufgenommener Graf Johann v. Andlaw docuit pro tune per unumtestem se promotum in universitate Erfordensi, depost vero in presentiadecani hoc idem docuit per quendam sacerdotem, qui fide data de veritatedicenda asseruit eum esse baccalarium 2 . Aber auch die Universitätbzw. Fakultät ihrerseits gab solche Zeugnisse erlangter akademischerGrade, wie es denn schon 15. Februar 1475 als zu den Pflichten desDekans der Artistenfakultät gerechnet wird: scribat etiam nomenmagistri, sub quo determinans determinavit vel incipiens incipiat, uttempore necessitatis facultas cuilibet veritatis testimonium dare possit.

Es ist schwer zu sagen, ob die im Matrikeltext, selbst bei Namensolcher, die von andern Universitäten als Graduierte kamen, ihrem Grad

1 Ähnlich drückt sich ein Fakultätsprotokoll vom 21. August 1511 aus: com-paruit . . . mgr. Gerphasius ex Augusta petens admitti ad . . . magistrorum con-sortium; facultas tunc secundum statuta in petitionem condescendebat eo attento,quod inprimis gradum suum doceret literis patentibus aut testibus vivis aut iura-mento; . . . gradum per literas / probare] non poterat, cum essent sue litereAuguste; er mußte sie daher kommen lassen. Aus späterer Zeit erwähne ich denAusdruck . . . bullam seu literas, quibus significetur eum Dolae in dr. iur. pro-motum ... 9. Oktober 1568.

2 Schon aus dieser Stelle ist zu schließen, daß gewöhnlich zwei testes zurVollgültigkeit des Beweises verlangt oder wenigstens gewünscht wurden. Es gehtdies aber unzweideutig auch aus andern Stellen hervor, wo immer zwei Zeugenangeführt werden. Vgl. z. B. 19. Juni 1464: ... et dedit sibi [!] facultas terminumprobandi infra hinc et Omnium Sanctorum, et eodem die duxit N. N. et N. N.in testes.