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1 (1907) Einleitung und Text
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LXXXVII
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XI. Lebensalter der Immatrikulierten.

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liehe Hausgenossen (Familienmitglieder, Tischgänger, Dienerschaft) undInventargegenstände bei den Professoren der Universität, wobei auchwiederum jeweils das Alter der betreffenden Personen dazugeschriebenist: 3. für Freiburger Studenten seit 1572 die Taufbücher der Münster-pfarrei. Die betreffenden Angaben sind in den Anmerkungen zumMatrikeltext verwertet. Obwohl nun die Altersangaben in den ge-nannten Quellen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Inskribierten natür-lich viel zu spärlich sind, um etwa ein Durchschnittsalter der Stu-dierenden berechnen zu können, so sind sie doch schon deswegenwertvoll, weil auch sie uns den an die Spitze gestellten Satz bestätigen,daß die damaligen Studenten viel jünger im Durchschnitt waren alsdie heutigen. Von allen in dem genannten Verzeichnis von 1638 stehen-den Studierenden (Professorensöhnen und Tischgängern) ist, soweit siesich mit den Namen in der Matrikel identifizieren lassen, kein einzigerüber 16 Jahre alt gewesen, als er sich immatrikulieren ließ.

Natürlich kamen auch solche, die in höherem Alter standen alsein heutiger Abiturient. Das läßt sich schon daraus schließen, daßLeute, die schon längere Zeit in einer Lebensstellung waren, wiePfarrer, Ärzte, Erzieher, Hofmeister u. a. ihre Schritte zur Universitätlenkten (vgl. oben Kap. II über die honoris causa Inskribierten 1 ). EineGrenze nach oben gab es natürlich nicht. Dagegen mußten nach untenhin gewisse Schranken gezogen, gewisse Bedingungen auferlegt werden.

Diese Schranken nun bestanden darin, daß Minderjährige (zwarauf genommen wurden, aber) nicht selbst den Immatrikulationseid leistendurften. Dadurch, daß dies jeweils in der Matrikel selbst vermerktwird, erhalten wir weitere Anhaltspunkte für das Lebensalter.

In den Articuli officii rectoris, die von Lorichius 1580 zusammen-gestellt wurden (herausgegeben von J. König im Freiburger Diözesan-archiv NXIII 6180), ist im Kapitel De inscriptione studiosorum vor-geschrieben: Qui nondum attigerunt annum aetatis decimum cum di-midiato, iurabunt per procuratorem seu praeceptorem vel alium, mo-nebitque eos rector, ut, cum ad praescriptam aetatem attigerint, redeantad rectorem tunc temporis et iuramentum praestent ipsi. Diese Vor-schrift entspricht auch im allgemeinen der schon früher bestehendenPraxis, nicht nur hier, sondern auch an andern Universitäten 2 , sowieder Bestimmung des kanonischen Rechts, daß niemand vor dem(vollendeten) 14. Jahr einen Eid zu leisten genötigt werden solle 3 .

1 Der dort als Beispiel genannte Erasmus war damals über 66 Jahre alt!

2 Vgl. für Heidelberg Toepke r, für Köln Keussen xxvm, für LeipzigErler nix.

3 Pueri ante annos quatuordecim non cogantur iurare c. 15 causa XXIIquaest. V. Vgl. Gersdorf, Beiträge zur Geschichte der Universität Leipzig, in den