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1 (1907) Einleitung und Text
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XLIX
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IV. Inskriptionsgebühren.

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er auch tun. Der Senat war in großer Verlegenheit, einerseitswollte er dem hohen Herrn entgegenkomnien, anderseits doch keinenPräzedenzfall schaffen. Endlich glaubte er einen Ausweg gefunden zuhaben; er schickte Gesandte an den Bischof mit dem Vermittlungs-Vorschlag, er möge schwören, aber ohne das übliche feierliche Zere-moniell (iuret remissis solennitatibus). Wie die Sache noch ausging,konnte ich nicht linden. Eingetragen in die Matrikel ist er im März1529, die Lücke für das Datum deutet aber darauf hin, daß Schwierig-keiten Vorlagen. Ein anderer, Theodoricus Reiffenstein, nahm Anstoßan dem Passus des Eides (omnia statuta et statuenda . . . observare),wonach er nicht nur zur Beobachtung der gegenwärtig bestehenden,sondern auch der etwa noch zu gebenden Statuten verpflichtet seinsolle, quod iuratum suum nullius futuri sit roboris; und er pocht danndarauf esse praeterea [se] educatum in aulis principum et etiam cesaris,quod cesar multum se diligat etc; ja er drohte sogar, quod tanta sitapud plerosque authoritate, quod possit multos huc allicere multisquedissuadere, ne huc proficiscantur, cum alienus minime sit in principumaulis, auch könne er ja gegen den Willen der Universität hier bleibenund mit den Bürgern konkordieren. Trotz all dieser Prahlereienhec et similia multa gloriosus sicut miles de se predicavit, fügt treffenddas Protokoll hinzu ließ sich der Senat nicht einschüchtern, son-dern beschloß einstimmig: quod Theodoricus ille non inscribatur, nisiiuret iuranda, quemadmodum alii fecerunt et facere tenentur, qui uni-versitati incorporari desiderant (9. Juli 1532).

Der Eid, welcher bei der Inskription der Universität geleistetwurde, setzte übrigens, was schließlich noch bemerkt sein möge, vor-aus, daß der Schwörende nicht durch einen andern Eid noch der Stadtverpflichtet sei; wo also letzteres aus irgend einem Grunde vermutetwurde, wie 18. Mai 1535 von Gregor Frauenfelder bestimmteman: si doceat per iuramentum m. d. rectori sese esse liberum aiuramento senatus Friburgensis, intituletur.

IY. InskriptionsgeMli reu.

An allen Universitäten war der Eintrag in das Matrikelbuch unddie dadurch vollzogene Aufnahme in das volle akademische Bürger-recht mit all seinen Vorteilen verbunden mit der Zahlung einer ge-wissen Geldsumme seitens des zu Intitulierenden, der Immatrikulations-oder Inskriptionsgebühr. Die Höhe dieser Summe war bei den ver-schiedenen Universitäten und auch in verschiedenen Zeiten sehr ungleich 1 :

1 Ich verweise im einzelnen für Heidelberg aufToepke, Matrikel, Einleitungli; für Tübingen auf (Roth) Urkunden der Universität Tübingen 59; für Leipzig

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