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1 (1907) Einleitung und Text
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VII. Ausschließung von der Universität.

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die Kleiderordnimg der Schule 1 . Die Exklusion wurde in der Regelim Matrikelhuch vermerkt, sei es, daß an einem besondern Ortdesselben die Exkludierten mit Angabe der Zeit der Ausschließungund des dieselbe herbeiführenden Verbrechens aufgeführt sind, sei es,daß zu ihren Namen an Ort und Stelle der Matrikel die entsprechendeBemerkung gemacht ist. Mitunter wurde der Name des Exkludiertenauch noch durchgestrichen, da er nicht mehr würdig war, in der Reiheder Immatrikulierten zu stehen 2 . Jene erste Art (Zusammenstelluhgan einem besondern Ort im Matrikelbuch) entspricht einem Beschlußdes Senats vom 16. August 1472. Damals stand gelegentlich einesbesondern Falles die Frage zur Beratung, an exclusi a matriculauniversitatis deleri debeant, und es wurde beschlossen, quod specialiscarta in matricula universitatis ponatur pro his exclusis et excludendispropter crimina aut contumacias eorundem 3 . Demzufolge sind aufdem letzten (102.) Blatt des ersten Matrikelbuches vier Exklusionenvermerkt. Am auffallendsten ist vielleicht die letzte dieser Aus-schließungen, die stattfand, weil der Betreffende illicentiatus ex arrestoabivit. Es entsprach diese Exclusio einer Bestimmung in den ältestenStatuten (Disziplinargesetzen) von 1460, wonach der Rektor einen, dersich seiner Haft zu entziehen suche, zur Ausschließung bezeichnenkonnte und mußte: Item quod nullus in arrestatione positus recedatsub pena, quod rector talem recedentem universitati ad excludendumdenuntiare poterit et debebit. Übrigens ist jenes Verzeichnis amSchluß des ersten Matrikelbandes nicht ganz vollständig. Gegen einengewissen Koechli wurde 17. Februar 1514 wegen Diebstahls be-schlossen: iuret intra duo miliaria non velle redire ad hoc oppidum(also auch hier örtliche Beschränkung), item deleatur in matricula etascribatur causa prout in actis. Und bei dem Namen des 11. August1503 inskribierten Nie. Sartoris ist in der Matrikel selbst die Be-

1 Hierher gehören auch einige Vergehen, die in den ältesten Disziplinar-gesetzen der Universität (s. Schreib e r I 3240) besonders aufgeführt sind: Itemquod nullus manifestus vel publicus leno, infamis fur seu errabundus de nocte,fractor ostiorum, raptor mulierum, seu alias de gravi crimine convictus privilegiisnostre universitatis gaudeat, sed ipso facto sit exutus eisdem. Jedoch kann hierauch einfache Relegation gemeint sein. Sicher aber gehört hierher: Item quodnullus libellum sive carmen famosum, hoc est famae alterius detractorium, per sevel alium scribat, dictet, publicet aut ad hoc consilium, auxilium vel favorem prestet,directe vel indirecte, publice vel occulte, sub pena exclusionis.

2 In Leipzig wurden ursprünglich die betreffenden Namen, damit das Amdenken ganz erlösche, im Matrikelbuch ausradiert. Erler lx.

3 Ein weiterer Beschluß, der damals gefaßt wurde, lautete: quod specialiscarta in matricula ponatur pro his, qui absolvuntur a iuramento ad petitioneseorundem. Dementsprechend ist auf Blatt 101 des ersten Matrikelbuches ein Nameeingetragen.