Yil. Ausschließung von der Universität.
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wann er gleich wider klionnnen, sein Mißhandlung bekliert |y \ und unibgnad gebetten, alsbald erhört und wider undar die universitet ufge-nolnnen worden. . .
ad 2. Nahe verwandt mit der Resignation ist in ihrer Wirkungund Wertschätzung die Dimission, die mehr freundschaftliche Ent-lassung. Ich verweise dafür auf die Anmerkung zu dem 1. Dezember1578 inskribierten Jo. Balt. Fäslin, der auch, weil er schon längere Zeitkeine Vorlesungen mehr hörte, ehrenvoll der Stadt überwiesen wurde(modo denuncietur civitati eundem posthac non habendum pro subditovel studioso, s,ed dimittendum honeste ad civitatem 22. Dezember 1590).Am 9. September 1661 wird Theobald Jost, weil er aus dem Arrestentwichen „und dem pedello, als er iline zu pferdt aufhalten wollen,mit ausgezuckhten pistolen getrohet, den degen gezuckht, und demstattschreiber anvor die fenster eingeworffen“, zu einer Geldstrafe von12 Talern verurteilt. Die Strafe war sehr niedrig bemessen, und manberichtete auch dem Vater, „daß er zuovor zu relegieren erkant(auf Flucht aus der Haft stand Relegation oder sogar Exklusion, vgl.unten ad 4), wan aber dise straff werde erlegt sein, werde selberallein dimittiert, im widrigen [fall] relegiert.“
ad 3. Die Relegation kann sowohl durch öffentlichen Anschlag(publice) geschehen, zum warnenden Beispiel für andere, wenn dasVergehen schwererer Natur war, als auch ohne solchen (tacite) aus-gesprochen werden bei leichteren Vergehen (vgl. Erler lxii). Daserstere scheint, wenigstens in späterer Zeit, an unserer Hoch-schule das gewöhnlichere gewesen zu sein. In den Statuten von 1581heißt es in Kap. XXVII (de commutatione mulctarum in poenas alias),daß, wenn einer sowohl der Geld- als der (dafür eingesetzten) Ivarzer-strafe sich entziehe, protinus ab universitate repellatur, et rebellio ipsiusmore solito publicetur 1 . 9. Januar 1651 wird dies als würkliche rele-gation et quidem per publicum proclama cum infamia bezeichnet. Wahr-scheinlich erfolgte diese öffentliche Bekanntmachung auch an denKirchentüren wie bei der Exklusion (s. unten). — Die Relegationkonnte räumlich und zeitlich beschränkt sein. Räumlich beschränktwar sie, wenn der Relegierte bis zu einer bestimmten Entfernung imUmkreis die Universitätsstadt zu meiden hatte. Zum Unterschieddavon sprach man von einer einfachen Relegation, vgl. 22. Dezember
1 ln diese Klasse der Ausschließung gehören auch folgende Fälle, die in dengenannten Statuten vorgesehen sind: Kap. XIV (de armis vetitis) wird denen, dieWaffen irgend welcher Art, namentlich intra moenia, tragen, angedroht: primo seriomuletentur, et si parere contempserint, protinus ab academia repellantur, undKap. XXVI (de transgressoribus inhibitionis, quam arrestum vocant) ist poena pri-vationis academicorum privilegiorum vorgesehen.