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Einleitung.
ad I. Schon die erste Art, die Resignation, ist meistens keinganz freiwilliger Akt. Handelte es sich doch in der Mehrzahl der Fälledarum, daß der Betreffende durch die Verzichtleistung einer Strafe,die er aus irgend einem Grund zu gewärtigen hatte, sich entziehen(vgl. Erler nxm) oder überhaupt der drohenden Ausweisung zuvor-kommen wollte. Oft gehen recht dramatische Szenen voraus, so am17. November 1520, wo ein mgr. Job. Martolff (Machtolf), wegenWiderspenstigkeit mit Karzer bestraft, continenti renuntiavit privilegiis,quam renuntiationem tanquam ex stomacho et iracundie calore factamUniversitas neque approbavit neque reprobavit. Der Mitschuldige Mar-tolfts, Franciscus Frosch, verlangte sogar in höchster Erregung e vestigiodeleri ex matricula universitatis . . ., renuntiavit etiam privilegiis,tunc universitas acceptavit eorum renuntiationem et conclusit, quodambo denuncientur civibus, quibus causa defectionis eorum dicatur,cum petitione et rogatu, ne eos agnoscant ut subditos. 26. Mai 1660wird von einigen Studenten gesprochen, die, „weil sie wegen be-gangener delicte abgeschabt werden sollen, ab academia ausgetrettenund ad p. p. Dominicanos ad lectiones gangen“. Man beschloß: quod,qui ab academia recesserit et lectiones alibi auditurus sit, eo ipso nonamplius habendus sit pro membro universitatis, neque eiusdem privi-legiis gavisurus. Zur Bekräftigung wurde dann noch ein besonderesMandat angeschlagen, des Inhalts, daß diejenigen, die bei den Domini-kanern hörten, „nicht mehr pro membris academiae zuehalten weren“(31. Mai 1660). Andere leisten auf die Privilegien der UniversitätVerzicht, weil sie in irgend einem der Punkte, die sie bei der Im-matrikulation geschworen hatten, nicht mehr gehorchen wollten odernicht mehr gehorchen zu können glaubten; sei es wegen der viel er-örterten Kleiderordnung (vgl. die Protokolle vom 18. Juni und 31. Juli1536) oder wegen der Vorschrift, jeden Tag wenigstens eine Vor-lesung zu hören (z. B. 30. Juni 1539) oder aus andern Gründen, aufdie im einzelnen einzugehen hier zu weit führen dürfte. Mitunterwurde übrigens von seiten der Universität die Verzichtleistung nichtangenommen, so 17. Januar 1546, wo ein hitziger Italiener, vor denSenat zitiert und mit Arrest belegt, temere et contumaciter asseruitore petulanti se ulterius sub universitatis iugo non futurum adeoqueiuramentum resignavit, cui non est datus assensus. — Ausdrücklichvon den andern Arten der Ausschließung unterschieden wird diese Re-signation im Protokoll vom 15. Juni 1591: ein gewisser Jo. Badstubervon Schlettstadt hatte sich selbsten exkludiert und war der Stadtdenunziert worden, „aber dis dahin gar nit zuverstehen, als wenn erganz und cum infamia relegiert oder dessen namen ex matricula ex-pungiert, sondern allein damals vätterlich und dermaßen gestraft,