VI. Jmmatri.kulationsbescheiiiigimg.
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(mgr. bacc. dr.) beigefügten Bemerkungen ut asserit (asseruit, assere-bat) immer nur als ein Behaupten, Vorgeben des Betreifenden, ohnedaß Dokumente Vorlagen, aufzufassen ist, oder ob es auch auf einefeierliche, durch Zeugnisse beglaubigte Versicherung (vgl. oben fidedata . . . asseruit) sich bezieht. In Kap. IV der Statuten von 1581ist freilich streng unterschieden: Doctores autem, licentiati et magistri,qui aliunde huc commigrant, gratis inscribuntur adiecto dignitatis acgradus titulo: quem si neque litteris idoneis \ andere Handschrift: usitatis)nec presentibus testibus probaverint, subscribatur haec clausula „utasserit“. Demnach wäre die erste Auffassung richtig. Der Ausdruckscheint mir aber, nachdem er einmal geläufig geworden war, oft un-genau auch da gebraucht worden zu sein, wo ein Mißtrauen ausMangel an Zeugnissen nicht am Platze war.
Aber nicht nur von Graduierten, sondern auch von den einfachenScholaren, die von fremden Universitäten hierherkamen, wurden Zeug-nisse verlangt. Von seiten der Artistenfakultät wenigstens wurde inang. pent. 1490, als sich herausstellte, daß man zwei baccalareandianderer Universitäten zugelassen hatte sine testimoniis magistrorumsue universitatis, der Grundsatz aufgestellt, ut in posterum facultasnullum sine testimoniis magistrorum sue universitatis admittere vellet;und noch mehr verlangt ein Beschluß vom 31. Dezember 1493: quodtam scolaris quam baccalareus alterius universitatis nostrae facultatiincorporari an in eadem promoveri desiderans habere debeat testimoniumsuper morum honestate, ac si opus fuerit, de promotione, et hoc autper literas patentes aut per iuramentuin . . . facultati sufficerevideatur.
Ob nun schon damals auch von seiten der Universität (dem Senat)als solcher von Studierenden, die von andern Hochschulen kamen,solche oder ähnliche Atteste verlangt wurden, wage ich nicht zu ent-scheiden. Sicher war es später so. Die vielerwähnten Statuten von1581 bestimmen unter anderem: nullus inscribetur, qui . . . aut nonstuduit antea in academia quapiam probata, apud quam sit in numerumstudiosorum receptus, id quod aut literis aut testimonio alio con-venienti docebit (vgl. J. König im Freiburger Diözesanarchiv XXIII 71).
Wie wurde es aber nun hinwiederum von seiten unserer Universitätmit Zeugnissen über die Immatrikulation der eigenen Studenten, nament-lich solcher, die an eine andere Hochschule überzugehen dachten, ge-halten?
Auf Verlangen scheinen von Anfang an Atteste über Immatrikulationabgegeben worden zu sein, sowohl auf Antrag des Betreffenden alsauch einer andern Behörde. Am 5. Oktober 1473 wurde z. B. vondem iudicium seeulare der Stadt in Sachen der Einklagung eines