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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
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LVII
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Y. Art und Zeit der Immatrikulation.

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Wir haben demnach 5 (oder 6) Tätigkeiten zu unterscheiden:

. 1. Die Fragen des Rektors an den zu Intitulierenden.

2. Den Eintrag auf ein Blatt (charta).

3. Die (spätere) Übertragung in das eigentliche Matrikelbuch.

4. Die Verlesung der Eidartikel und die Vereidigung (s. Kap. 111).

5. Die Ermahnungen des Rektors.

6. Die Erlegung der Matrikeltaxe seitens des Intitulierten (s. Kap.IV).

Das war aber alles auch schon vor 1581 wohl so, wie aus ver-schiedenen Zeugnissen hervorgeht. Was den ersten Punkt betrifft, sozeigen die Einträge in dem Matrikelbuch selbst, daß in eben diesergenannten Reihenfolge die Fragen gestellt, die Angaben gemacht undfestgehalten wurden: (Vor-)Name, Zuname oder Geschlechtsname, Her-kunft, Diözesanzugehörigkeit, Stand, wozu noch bei solchen, die vonandern Hochschulen kamen und dort akademische Grade erreichthatten, diese beigesetzt wurden. Erst durch die Statuten von 1624wurde dann noch etwas Weiteres hinzugefügt, nämlich die Frage nachder Religion: a rectore de patria, natalibus, moribus, studiis et reli-gione examinabitur; Angaben darüber in der Matrikel finden sich abernur in den höchst seltenen Fällen, wo einer nicht katholisch war 1 .Dementsprechend wurde dann auch für die Ermahnungen, die derRektor nach der Eidleistung noch gab, hinzugefügt: et si qui forteAugustanae confessioni addicti sint, ne libros haereticos inter aliosspargant, aut scandalum quovis modo praebeant, adhortetur fsc. rectoreos] (in einer der uns erhaltenen Handschriften ist an den Rand be-merkt: salutare monitum).

Daß eine zweimalige Aufzeichnung 2 der Immatrikulierten (moxin chartam, deinde in librum peculiarem, quem matriculam dicunt)stattfand, auch dafür liegen für die Zeit vor 1581 indirekte unddirekte Beweise vor. Dagegen dürfte von den beiden andern Möglich-keiten, die in Heidelberg, wenn auch seltener, zur Tatsache wurden(vgl. Toepke, Einl. xxxi), kaum eine für uns in Betracht kommen,

1 Audi Angaben über clas Spezialstudium der älteren Studenten, die Angehörigeder höheren Fakultäten waren, sind höchst selten (stud. theol., iur. oder med.).Uber die Angabe der Gymnasialklassen vgl. Kap. I.

2 Eine Parallele bieten die Protokolle der Artistenfakultät (und ebenso wares jedenfalls auch bei den Senatsprotokollen), bezüglich derer schon 17. Januar 1462ausdrücklich beschlossen wurde: Quod acta per decanum forent conscribenda et pereum in fine decanatus coram facultate legenda et tandem per pedellum facultatiseiusdem in librum actorum scribenda (Prot. fac. art.). Ebenso ergeben sich für dieSenatsprotokolle, und zwar aus diesen selbst, Belege dafür, daß sie erst nachträg-lich ins Reine geschrieben wurden. Werden doch oft unter einem Datum Ereig-nisse erwähnt, die eine bis zwei Wochen, ja oft noch später erst eingetreten sind(vgl. z. B. 9. Juli 1484).