IV. Inskriptionsgelmbreii.
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ludimoderatori (sehr häufig), duobus Burgundis ob conflagratas aedes,duobus Germanis ob eandem causam, peregrino cuidam medicinae can-didato petenti, cuidam peregrino sacerdoti viaticum petenti etc.
Einzelfälle von Gratisinskriptionen kommen auch sonst, wennauch sehr selten, vor ohne Angabe eines bestimmten Grundes, so z. B.12. Dezember 1541: Rector proposuit quendam Tubingensem huc
venisse petentem se gratis immatriculari. decretum inscribatur gratis,donec et quamdiu ipse se bene gesserit, det tamen pedello hac inparte ius suum. Infolge der letzten Bedingung war es also keinevollständige Gratisinskription mehr. Der Fall war immerhin auffallendgenug, als man wenige Jahre zuvor, der Konsequenzen halber, eine,freilich wieder besonders geartete, Bitte abschlug. Bei der Stiftungseines großen Stipendiums (domus s. Galli) wünschte der Stifter dr.Gallus Müller (vgl. den Eintrag 17. Mai 1507) unter anderem, ut suistipendiati gratis intitulentur. Der Senat beschloß aber unterm 28. Sep-tember 1535 demselben zu schreiben, daß die Universität nicht daraufeingehen könne, quia nulli omnino [?] gratis inscribuntur, si autem uni-versitas frangeret suis stipendiatis statutum, traheretur in consequentiam.
Natürlich hatte man mitunter mit dem Eintreiben der Gebührenseine liebe Not, sei es, daß der Intituland aus Nachlässigkeit undbösem Willen nicht zahlte, sei es, daß ihm, ohne daß er geradepauper war, das Zahlen schwer wurde. Namentlich hatte manSchwierigkeiten, wenn in Zeiten der Pest die ganze Universität, undnoch mehr, wenn nur Teile derselben auszogen, und an verschiedenenOrten Inskriptionen stattfanden. Es wird uns also z. B. gar nicht sosehr wundern, wenn wir lesen, daß am 9. März 1542 der Bursen-konventor Jo. Tumphard, der die (provisorische?) Immatrikulation derStudenten, die nach Mengen geflohen waren, vornahm, meldet seMengae viginti duos scholares immatriculasse, sed saltem a vigintiuno nummos solitos inscriptionis recepisse, et quod hinc inde equi-tando nomine scholarium, quos secum habebat, omnes illos nummosconsumpserit, ut illi ipsi remittantur. — Mitunter mußte man gegenSäumige auch strafend Vorgehen, so wurde 14. Juli 1581 beschlossen,daß ein solcher durch die „Liktoren“ in den Karzer abzuführen sei;wegen eines andern, — oder ist es derselbe, da im ersten Fall keinName angegeben ist? — eines gewissen Jo. Jakob von Alschausen zuSchaffhausen, der auch die Zahlung unterlassen hatte, aber „aus-gerissen“ war, wurde erkannt, dis solle per magnificum ad matri-culam notiert werden (11. August desselben Jahres) 1 .
1 Der Name ist in der Matrikel nicht zu finden. Vielleicht ist der Reineintrag ,aus dem oben angegebenen Grund (Nichtzahlen der Inskriptionsgebülir) überhauptunterlassen worden.