IV. Inskiiptionsgelnihren.
LI
oder: 9 personae faciunt taxani: 2 libr. 2 sol.
1 ultra facit: 6 sol.
oder (genauer):
summa solventium personarum taxani 68: 16 lib. 4 sol.
13 nobiles et patricii ultro detulerunt: 6 lib. 3 sol.
duo magistri artium, ut asserunt, nil solventes: —
summa summarum: 22 lib. 7 sol.
Oft sind auch noch genauer die Namen derjenigen im einzelnenmit angegeben, welche mehr als die übliche Taxe gezahlt haben,und ebenso die auch unter ihnen wieder verschieden hohen Einzel-summen. — Der Rektor hatte baldmöglichst nach seinem Abgang vomAmt den sog. Quaternarii oder Ararpräfekten der Universität eineZusammenstellung der gesamten Einnahmen (und Ausgaben) währendseines Rektorats zu machen, wobei die Inskriptionsgebühren in ersterLinie stehen. Der betreffende Artikel in den Statuten von 1581 (decalculo dati et accepti) lautet: Postquam officio cessit, primo quoquetempore exhibebit acad. aerarii praefectis quos vocant quaternarios 1calculum totius accepti (scilicet ex studiosorum inscriptione, mulctis,sigillo, et alias undecunque), simul et dati pro labpre suo, pro cerasigillari, pedello et si quae alia acad. senatus iussione impendit 2 3 .
Aus den genannten Statuten und Konzepten geht also überein-stimmend hervor, daß einerseits Studierende vornehmer Abkunft teilswohl von selbst, teils indem es ihnen nahegelegt und als ihre Ehren-pflicht aufgefaßt wurde, mehr als die gewöhnliche Gebühr gaben,anderseits die schon Graduierten nichts zu bezahlen hatten 8 . ImMatrikeltext selbst finden sich, namentlich für die frühesten Zeiten,nur ganz ausnahmsweise Angaben über Zahlung von Inskriptions-gebühren bei den einzelnen Namen 4 * * * . Daß man sich da in der Frei-gebigkeit eines nobilis täuschte, kam wohl ebenso häufig oder häufigervor, als der entgegengesetzte Fall, wo unerwarteterweise auch einer,
1 Über die Pflichten und Befugnisse dieser Ararpräfekten handelt ein besonderesKapitel (IX) der genannten Statuten.
2 In manchen Konzeptfaszikeln sind daher als Gegenstück zu den Einnahmenauch die Ausgaben (exposita) in dem betreffenden Rektorat aufgeführt. — Übrigensist auch ein Verzeichnis der Gebühren für die Inskription in die Artistenmatrikelim Universitätsarchiv erhalten, und zwar aus dem Jahr 1526. Vor demselben stehtdas statutum facultatis artium pro debito colligendis.
3 Vgl. den Eintrag am 2. November 15 l J0: Stepli. Bittaletus . . . inscriptusest, sed gratis, cum sit mgr.
4 'Vgl. auch meine Ausführungen im XIII. Band der Freiburger Gesellschaft für
Geschichtskunde 58 u. 59. ln Erfurt z. B. sind geradezu die einzelnen Gruppen der
Immatrikulierten nach diesem Gesichtspunkt gebildet (dantes totum, medium sol-
ventes, gratis intitnlati etc.).